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Pflege in Einrichtungen

Für Heimbewohner einer Pflegeeinrichtung besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege zu beantragen.

Durch die Hilfe zur Pflege werden die Heimkosten übernommen, die durch die eigene Rente beziehungsweise andere Leistungsträger, wie zum Beispiel der Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden.

Da Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird, muss der Antrag immer vor beziehungsweise spätestens am Tag der Heimaufnahme gestellt werden.

Die Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens, sondern auch vom Einsatz des vorhandenen Vermögens abhängig. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen jedoch einen Freibetrag. Dieser beträgt 10.000 Euro.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, gibt es die Möglichkeit der Kurzzeit- und Verhinderungspflege, um für einen gewissen Zeitraum stationär versorgt zu werden.

Mit Hilfe der Kurzzeitpflege lassen sich Notsituationen gut überbrücken, beispielsweise wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub ausfällt oder wenn sich der Gesundheitszustand der zu pflegenden Person kurzfristig verschlechtert.

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht zunächst für vier Wochen. Sofern dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die Notsituation zu überbrücken, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege wird ebenfalls für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen gewährt.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann aber auch genutzt werden, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Wohnung auf die neue Pflegesituation vorbereitet werden muss. Für Menschen mit Pflegebedarf kann die Kurzzeit- und Verhinderungspflege eine wichtige Weichenstellungsfunktion haben. Hier entscheidet sich häufig, ob nach der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit möglich ist oder ob eine dauerhafte Versorgung in einer Pflegeeinrichtung notwendig wird.

Vollstationäre Pflege

Leistungen der vollstationären Pflege können in Anspruch genommen werden, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) nicht möglich sind.

Dieses wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt und kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • ausgebildete Fachkräfte nicht ständig oder sofort zur Verfügung stehen,
  • Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
  • der Pflegebedürftige vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine Pflege ermöglichen.

Ihre Ansprechperson beim Kreis Olpe finden Sie hier.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen steht Ihnen auch in unserem Online Service Portal zur Verfügung. Bitte klicken Sie hier.

Übernahme des Eigenanteils

Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft- und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Zur Deckung der Heimkosten müssen die Heimbewohner ihr eigenes Einkommen und Vermögen vorrangig einsetzen.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht, um die Heimkosten vollständig zu decken, kann ein Antrag auf Übernahme des Eigenanteils beim Kreis Olpe gestellt werden.

Zur Deckung der Investitionskosten kann beim Kreis Olpe ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt mit Zustimmung der/des Hilfeberechtigten/Bevollmächtigen durch die Einrichtung.

Bei der Bearbeitung eines Antrags (Hilfe zur Pflege) werden aber nicht nur das Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sondern auch vorrangige andere Ansprüche geprüft

Über Ihre Ansprüche auf Hilfe zur Pflege, Pflegewohngeld und alle anderen wichtigen Fragen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen, Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Ehegatten sowie Rückforderungsansprüchen aus Schenkungen berät Sie der Fachdienst Finanzielle Soziale Hilfen.

Leistungen

Bei der stationären Pflege gelten dieselben Pflegegrade wie bei der ambulanten Pflege. Im Rahmen der vollstationären Pflege sind allerdings eigene, nachfolgend dargestellte Pauschalbeträge der Pflegekassen, maßgebend.

  • 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Pflegewohngeld

Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten
  • Ausbildungsumlage
  • Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
  • Investitionskosten

Das Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten.

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen abhängig. Den Heimbewohner:innen ist aber ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro (bzw. 15.000,00 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften) zu belassen. Aus diesem Grund werden Nachweise über sämtliche Einkünfte sowie Vermögenswerte benötigt.

Es sind auch die Einkünfte und das Vermögen des Ehepartners oder Lebenspartners, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise, darzulegen.

Ihre Ansprechperson beim Kreis Olpe finden Sie hier.


Dieser Service steht Ihnen auch in unserem Online-Service-Portal zur Verfügung. Bitte klicken Sie hier.



Für welchen Personenkreis kann Pflegewohngeld gewährt werden?

  • Bewohner von vollstationären Pflegeinrichtungen. Teilstationäre und Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Der Bewohner muss Pflegeversicherungsleistungen durch die Pflegekasse erhalten (Pflegegrad 2 bis 5). Personen, die nicht pflegeversichert bzw. in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch.

Hinweis: Pflegewohngeld wird nur für Heimbewohner gewährt, die vor ihrer Heimaufnahme in NRW gewohnt haben und in einer Pflegeeinrichtung in NRW aufgenommen wurden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist beim FD 50 - Finanzielle Soziale Hilfen - einzureichen.

Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände -Hauptfürsorgestelle- zuständig.

Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?

Der Antrag auf Pflegewohngeld wird vom Pflegeheim mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters gestellt.

Sonstiges

Da es sich beim Pflegewohngeld nicht um Sozialhilfe handelt, sind die Kinder nicht unterhaltspflichtig.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit dem Pflegewohngeld nicht ausreicht, um die Heimkosten vollständig zu decken, kann beim Kreis Olpe ein Antrag auf Übernahme der Restkosten gestellt werden.

Elternunterhalt bei der Gewährung von Sozialhilfe

Wer ist unterhaltspflichtig?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes (Schwiegerkind) ist selbst nicht zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet. Zur Berechnung des Unterhalts ist aber das Einkommen des Kindes und des Schwiegerkindes maßgebend.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen in Anspruch genommen werden?

Den Unterhaltspflichtigen verbleibt ein angemessener Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens, welcher seit Januar 2015 grundsätzlich 1.800 € beträgt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, erhöht sich dieser für den Ehegatten grundsätzlich seit Januar 2015 um 1.440 € auf 3.240 €.

Nähere Informationen entnehmen Sie den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht.

Allerdings können sich diese Beträge im Einzelfall erhöhen, da bei jeder Unterhaltsberechnung die individuellen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt werden müssen.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Vermögen in Anspruch gebommen werden?

Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, zum Unterhalt heranzuziehen.

Zum Schonvermögen gehören:

  • Gehaltsteile, die vermögenswirksam angelegt sind,
  • eigengenutzte Kraftfahrzeuge,
  • eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbstbewohntes Hausgrundstück mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung voraussichtlich notwendig ist (abhängig von Einkommen und Lebensalter).

Vorsprache

Wenn Sie zur Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, können Sie mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren.


Pflegewohngeld

Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten
  • Ausbildungsumlage
  • Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
  • Investitionskosten

Das Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten.

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen abhängig. Den Heimbewohner:innen ist aber ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro (bzw. 15.000,00 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften) zu belassen. Aus diesem Grund werden Nachweise über sämtliche Einkünfte sowie Vermögenswerte benötigt.

Es sind auch die Einkünfte und das Vermögen des Ehepartners oder Lebenspartners, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise, darzulegen.

Ihre Ansprechperson beim Kreis Olpe finden Sie hier.


Dieser Service steht Ihnen auch in unserem Online-Service-Portal zur Verfügung. Bitte klicken Sie hier.



Für welchen Personenkreis kann Pflegewohngeld gewährt werden?

  • Bewohner von vollstationären Pflegeinrichtungen. Teilstationäre und Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Der Bewohner muss Pflegeversicherungsleistungen durch die Pflegekasse erhalten (Pflegegrad 2 bis 5). Personen, die nicht pflegeversichert bzw. in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch.

Hinweis: Pflegewohngeld wird nur für Heimbewohner gewährt, die vor ihrer Heimaufnahme in NRW gewohnt haben und in einer Pflegeeinrichtung in NRW aufgenommen wurden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist beim FD 50 - Finanzielle Soziale Hilfen - einzureichen.

Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände -Hauptfürsorgestelle- zuständig.

Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?

Der Antrag auf Pflegewohngeld wird vom Pflegeheim mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters gestellt.

Sonstiges

Da es sich beim Pflegewohngeld nicht um Sozialhilfe handelt, sind die Kinder nicht unterhaltspflichtig.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit dem Pflegewohngeld nicht ausreicht, um die Heimkosten vollständig zu decken, kann beim Kreis Olpe ein Antrag auf Übernahme der Restkosten gestellt werden.

Elternunterhalt bei der Gewährung von Sozialhilfe

Wer ist unterhaltspflichtig?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes (Schwiegerkind) ist selbst nicht zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet. Zur Berechnung des Unterhalts ist aber das Einkommen des Kindes und des Schwiegerkindes maßgebend.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen in Anspruch genommen werden?

Den Unterhaltspflichtigen verbleibt ein angemessener Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens, welcher seit Januar 2015 grundsätzlich 1.800 € beträgt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, erhöht sich dieser für den Ehegatten grundsätzlich seit Januar 2015 um 1.440 € auf 3.240 €.

Nähere Informationen entnehmen Sie den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht.

Allerdings können sich diese Beträge im Einzelfall erhöhen, da bei jeder Unterhaltsberechnung die individuellen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt werden müssen.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Vermögen in Anspruch gebommen werden?

Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, zum Unterhalt heranzuziehen.

Zum Schonvermögen gehören:

  • Gehaltsteile, die vermögenswirksam angelegt sind,
  • eigengenutzte Kraftfahrzeuge,
  • eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbstbewohntes Hausgrundstück mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung voraussichtlich notwendig ist (abhängig von Einkommen und Lebensalter).

Vorsprache

Wenn Sie zur Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, können Sie mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren.