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Abbruch baulicher Anlagen

Der Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung durch uns als Bauaufsichtsbehörde. In bestimmten Fällen, gerade bei aneinandergebauten Gebäuden, ist eine Anzeige unter Umständen erforderlich. In einem solchen Fall benötigen Sie eine Bescheinigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaners.

Die Beseitigung verschiedener baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften der Bauordnung 2018 genehmigungsfrei.
Hierzu zählen alle baulichen Anlagen, die nach §62 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, sowie freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Das sind freistehende Einfamilienhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe bis zu zehn Meter.

Die Beseitigung aller übrigen Gebäude und baulichen Anlagen sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung anzuzeigen.

Wichtig: Die Bauherrschaft trägt bei jeglicher Beseitigung einer baulichen Anlage die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Beseitigung der baulichen Anlagen betroffen sein können!

Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes sowie des Denkmalschutzes.

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