Sprungziele
Inhalt

Anliegen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Aktionsplan zum Kupierverzicht bei Schweinen

 

Nach EU-Recht RL 2008/120 EG dürfen die Schwänze von Schweinen nicht routinemäßig kupiert werden, sondern nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen an Schwänzen oder Ohren entstanden sind.

Zudem ist festgelegt, dass bevor ein Kupieren der Schwänze vorgenommen werden darf, andere Maßnahmen zu treffen sind, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei diesbezüglich die Umwelt- und Haltungsbedingungen (insbesondere Management, Unterbringung, Bestandsdichte etc.) zu berücksichtigen sind.

Entstandene Verletzungen müssen somit sowohl bei der Ferkelerzeugung, also auch in der Mast erhoben werden.

Auf der Agrarministerkonferenz im September 2018 wurde zur Umsetzung dieser Anforderungen ein entsprechender Aktionsplan beschlossen.

Tierhalter, die ihre Schweine kupieren, bzw. kupierte Tiere einstallen, müssen ab sofort die Unerlässlichkeit hierfür für ihren Betrieb darlegen.

Hierzu ist durch den Tierhalter:               

  • ein Nachweis über entstandene Verletzungen der Schweine zu erbringen und
  • es sind geeignete Optimierungsmaßnahmen einzuleiten, um das Schwanzbeißrisiko im Bestand weiter zu reduzieren

Es wird empfohlen vorab eine Risikoanalyse für den Betrieb durchzuführen, um betriebsindividuelle Risikofaktoren zu identifizieren und Optimierungsmaßnahmen umsetzen zu können.

Die Ergebnisse sollen in einer Tierhalter-Erklärung zusammengetragen werden und zur Darlegung der Unerlässlichkeit bei unserer Behörde vorgelegt werden. Hierzu können sie das Formblatt in der rechten Randspalte verwenden. Die Gültigkeit der Erklärung beträgt 1 Jahr.

Randspalte