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Bauberatung

 

Vor dem Erwerb eines unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks sollte das Grundbuchblatt des Grundstücks beim Amtsgericht eingesehen und eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis über gegebenenfalls auf dem Grundstück vorhandene Baulasten eingeholt werden. Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt. 

Vor dem Erwerb des Baugrundstücks, oder falls ein Erwerb nicht notwendig ist, da sich das Baugrundstück bereits im Eigentum des Bauherrn befindet, sollte abgeklärt werden, ob das geplante Bauvorhaben auf diesem Grundstück errichtet werden kann. Hierbei sind die Vorgaben des Bauplanungsrechts („wo gebaut werden soll“) und des Bauordnungsrechts („wie gebaut werden soll“) zu beachten.

Alternativ kann zu Fragen der Zulässigkeit eines geplanten Bauvorhabens auch ein Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. 

Hinsichtlich des Bauplanungsrechts, das heisst wo gebaut werden darf, kennt das Baugesetzbuch drei Bereiche:

Wichtig: Bei Bauvorhaben, die baugenehmigungsfrei erichtet werden, ist die Bauherrschaft für die vollumfängliche Einhaltung des öffentlichen Baurechts verantwortlich!

Vorbescheid/Bauvoranfrage

Zur Vermeidung aufwendiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeiten, kann es bei bestehenden Zweifeln über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder auch zu bestimmten Detailfragen zweckmäßig sein, eine Bauvoranfrage einzureichen.

Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Prüfung/Beurteilung und Beantwortung Ihrer Fragen erforderlich sind.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Auszug aus der Amtlichen Basiskarte im Maßstab 1:5000
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung des Bauvorhabens und der Umgebungsbebauung
  • Genaue Fragestellung.

Geht die Bauvoranfrage über eine Bebauungsgenehmigung, die Genehmigung ob ein Grundstück grundsätzlich bebaut werden kann hinaus, sind die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. Das sind Archtitektinnen und Architekten sowie Bauingenieuerinnen und Bauingenieure.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. 

Eine positiv beschiedene Bauvoranfrage berechtigt nicht dazu mit den Bauarbeiten zu beginnen. Voraussetzung hierfür ist die positive Bescheidung eines Bauantrages, das heisst die Erteilung einer Baugenehmigung.

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