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Baulast

 

Es sind Grundstücksverhältnisse möglich, bei denen die Realisierung eines Vorhabens (Bauvorhaben, Grundstücksteilung) nur durch die Übernahme einer Baulast auf das eigene oder ein fremdes Grundstück zu erreichen ist.

Durch die Übernahme einer Baulast kann beispielsweise die Erschließung des Baugrundstücks (Geh-,Fahr- und Leitungsrecht) über ein benachbartes Grundstück gesichert werden. Auch die Übernahme von Abstandflächen oder Stellplätzen auf angrenzende Grundstücke ist möglich. Ferner können zwei oder mehrere Grundstücke durch Baulast vereinigt werden, soweit eine katastermäßige Verschmelzung der Grundstücke nicht möglich ist.

Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis, welches bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt wird, wirksam.

Die Gebühr für die Eintragung einer Baulast beträgt mindestens 50,- € und maximal 250,- € je Baulast.

Antragsunterlagen

  • Formloser Antrag 
    Der formlose Antrag soll alle aktuellen Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer enthalten. 
  • Schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt.
  • Lageplan 
    Der Lageplan ist in fünffacher Ausfertigung im Maßstab nicht kleiner als 1:500 von einer Öffentlich- bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen und zu beurkunden (Amtlicher Lageplan). 
    Die Darstellung der Baulastflächen ist in grüner Schraffur oder Umgrenzung mit entsprechender Vermassung auszuführen. 
    Für Vereinigungsbaulasten ist ein amtlicher Lageplan nicht erforderlich. Hier ist die Vorlage eines Architektenlageplanes (Lageplan zum Bauantrag) ausreichend. 
  • Vertretungsberechtigung 
    Juristische Personen wie z.B. Firmen, Vereine, Kirchen, Genossenschaften, usw. handeln durch natürliche Personen (Geschäftsführer, Vorsitzende). Die Vertretungsbefugnis dieser Personen muss nachgewiesen werden. Dies kann durch die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges, Genossenschaftsregisterauszuges oder eines beglaubigten Beschlusses des Kirchenvorstandes oder sonst zuständiger Gremien erfolgen. 
    Neben dem Eigentümer ist die Baulast auch von Erbbauberechtigten, Auflassungsvormerkungs-, Eigentumsübertragungsvormerkungs- und Nießbrauchberechtigten des zu belastenden Grundstücks zu unterzeichnen. 
    Unterschreibt der Berechtigte nicht persönlich, benötigt der Bevollmächtigte eine notariell beglaubigte Vollmacht.  
    Zum Termin der Unterschriftsleistung ist zur Legitimation ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Für die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Dies ist der Fall, wenn sie ein Baugrundstück kaufen wollen.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden auf formlosen Antrag nur schriftlich erteilt und sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beträgt bei bestehenden Baulasten auf einem Grundstück 50,- € je Baulast (jedoch pro Grundstück höchstens 150 €); bei Grundstücken, die baulastenfrei sind, beträgt die Gebühr 30,- € je Grundstück.

Löschung einer Baulast

Eine Baulast kann auf formlosen Antrag gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Löschung von Baulasten ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Löschung einer Baulast beträgt 50,- €.

Grundstücksteilung/Teilungsgenehmigung

Die Teilung von bebauten Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass durch die Grundstücksteilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel hinsichtlich des Brandschutzes, der Abstandflächen, der Erschließung) zuwiderlaufen.

Zur Genehmigung der Grundstücksteilung ist ein Antrag einzureichen, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (vierfache Ausfertigung eines Amtlichen Lageplans im Maßstab 1:500) beizufügen sind.

Der Amtliche Lageplan wird von einer Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur erstellt.

 

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