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Beistandschaft

Beistandschaften

Die Beistände helfen alleinstehenden Elternteilen in Angelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder bei der

Feststellung der Vaterschaft

Bei unverheirateten Eltern wird das Kind erst mit der Anerkennung der Vaterschaft rechtlich verwandt mit dem Vater. Nur dann kann der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.

Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich verschiedene Rechte des Kindes gegen seinen Vater ab, zum Beispiel der Unterhaltsanspruch, aber auch erb- oder rentenrechtliche Ansprüche.

Die Vaterschaftsfeststellung dient jedoch nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeit ein. Das Kind hat daher ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. 

Das festgestellte Verwandtschaftsverhältnis ist auch Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind. Ohne anerkannte Vaterschaft hat der Kindsvater kein Umgangsrecht.

Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt gebührenfrei möglich. Die Anerkennung kann auch bei dem zuständigen Standesamt erfolgen. Diese Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist.

Wenn der Vater seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren. Die Tätigkeit des Beistandes für das Kind ist gebührenfrei.

Geltendmachung des Kindesunterhalts

Wesentliche Tätigkeiten des Beistandes bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche sind:

  • Ermittlungen zum Aufenthaltsort und Einkommen von Unterhaltspflichtigen
  • Aufforderung zur Erteilung von Auskünften
  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs
  • Aufforderung zur Beurkundung und Zahlung
  • Beachtung der jeweils gültigen Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle)
  • Zahlkontrolle
  • Vermittlungsgespräche
  • Durchführung von gerichtlichen Verfahren
  • Wahrnehmung der Prozesstermine
  • Vollstreckungsmaßnahmen


Beratung junger Erwachsener bis zum 21. Lebensjahr über Unterhaltsansprüche

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich einiges in Bezug auf den Unterhaltsanspruch.
Den Volljährigenunterhalt schulden beide Elternteile; das Kindergeld wird als Einkommen des jungen Volljährigen angerechnet und wirkt sich unterhaltsmindernd aus, ebenso anderes Einkommen wie zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung. Die Einstufung in die Einkommensklasse der Düsseldorfer Tabelle und damit der genaue Unterhaltsanspruch hängen von der Summe der Einkommen beider Elternteile ab, die dann entsprechend ihrem Einkommen anteilig unterhaltspflichtig sind.

Für eine Volljährigenberatung und Unterstützung bei der Unterhaltsberechnung kann bei diesen Ansprechpersonen ein Termin vereinbart werden.

Das Kreisjugendamt kann beim Volljährigenunterhalt gegenüber den beiden Unterhaltspflichtigen allerdings nur Empfehlungen aussprechen beziehungsweise die für die Berechnung des Unterhalts erforderlichen Unterlagen erbitten. Antragstellungen bei Gericht oder Vollstreckungen sind durch das Jugendamt leider nicht mehr möglich. Dazu kann gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Wenn Sie einen Antrag auf Beistandschaft stellen möchten, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Ansprechpartner und Öffnungszeiten

Ihre Ansprechpartner im Bereich der Beistandschaften sind:


Öffnungszeiten Beistandschaften

Montag, Dienstag und Donnerstag: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen!

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