Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Unterlagen zu der Informationsveranstaltung des Kreises Olpe und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) vom 14.08.2019 im Kreishaus Olpe.
Ab dem 06.09.2019 finden Sie an dieser Stelle auch die Antragsvordrucke für die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII sowie einen Antrag auf Auszahlzung der Rente an den Leistungsempfänger.
Informationen des LWL zum Bundesteilhabegesetz finden Sie hier!
Informationen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ab dem 01.01.2020
Ab dem 01.01.2020 gehören die Kosten für die Lebensmittel zu den existenzsichernden Leistungen. Die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen wird diese Leistungen mit den Mitarbeitenden der Werkstatt abrechnen. Der Preis pro Mittagessen beträgt zurzeit 3,40 €. Für Leistungsberechtigte, welche Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, gibt es einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 3,40 €. Dieser ist abhängig davon, an wie vielen Tagen der Leistungsberechtigte an der gemeinsamen Mittagsverpflegung in der Werkstatt teilnimmt. Voraussetzung ist, dass die Verpflegung gemeinschaftlich in der Werkstatt eingenommen wird.
Falls der Leistungsberechtigte in einer gemeinschaftlichen Wohnform (bis zum 31.12.2019: stationäre Eingliederungshilfeeinrichtung) lebt, braucht regelmäßig kein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Sie wurden von der jeweiligen Stadt / Gemeinde angeschrieben und um die Abgabe eines Antrags auf Weitergewährung von existenzsichernden Leistungen gebeten. Hierin wurde die Teilnahme am Mittagessen bereits abgefragt. Änderungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Mehrbedarfs entfallen oder sich der Umfang des Mehrbedarfs wesentlich (nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich) verändert, sind mitzuteilen. Dies wäre z.B. die Entscheidung, grundsätzlich nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang an gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen sowie eine entsprechende Veränderung der Wochenarbeitszeit (4-Tage-Woche anstatt bisheriger 5-Tage-Arbeitswoche). Das gleiche gilt für absehbare Zeiten längerer Abwesenheiten (z.B. Teilnahme an Kuren oder Reha-Maßnahmen, Krankschreibungen) von mindestens 2-wöchiger ununterbrochener Dauer. Diese sind im Voraus anzuzeigen.
Falls der Leistungsberechtigte in einer eigenen Wohnungen (ebenfalls Ambulant betreutes Wohnen) lebt und bereits Leistungen der Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Stadt oder Gemeinde bezieht, ist regelmäßig kein weiterer Antrag erforderlich. Sie müssen lediglich der zuständigen Stadt / Gemeinde schriftlich mitteilen, an wie vielen Tagen in der Woche durchschnittlich am gemeinschaftlichen Mittagessen teilgenommen werden soll. Änderungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Mehrbedarfs entfallen oder sich der Umfang des Mehrbedarfs wesentlich (nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich) verändert, sind mitzuteilen. Dies wäre z.B. die Entscheidung, grundsätzlich nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang an gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen sowie eine entsprechende Veränderung der Wochenarbeitszeit (4-Tage-Woche anstatt bisheriger 5-Tage-Arbeitswoche). Das gleiche gilt für absehbare Zeiten längerer Abwesenheiten (z.B. Teilnahme an Kuren oder Reha-Maßnahmen, Krankschreibungen) von mindestens 2-wöchiger ununterbrochener Dauer. Diese sind im Voraus anzuzeigen.
Falls der Leistungsberechtigte gemeinsam mit den Eltern / einem Elternteil in einer Wohnung lebt und bereits Leistungen der Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Stadt oder Gemeinde bezieht, ist regelmäßig ebenfalls kein weiterer Antrag erforderlich. Sie müssen lediglich der zuständigen Stadt / Gemeinde schriftlich mitteilen, an wie vielen Tagen in der Woche durchschnittlich am gemeinschaftlichen Mittagessen teilgenommen werden soll. Änderungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Mehrbedarfs entfallen oder sich der Umfang des Mehrbedarfs wesentlich (nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich) verändert, sind mitzuteilen. Dies wäre z.B. die Entscheidung, grundsätzlich nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang an gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen sowie eine entsprechende Veränderung der Wochenarbeitszeit (4-Tage-Woche anstatt bisheriger 5-Tage-Arbeitswoche). Das gleiche gilt für absehbare Zeiten längerer Abwesenheiten (z.B. Teilnahme an Kuren oder Reha-Maßnahmen, Krankschreibungen) von mindestens 2-wöchiger ununterbrochener Dauer. Diese sind im Voraus anzuzeigen.
Für Bezieher von Wohngeldleistungen ist ein entsprechender Mehrbedarf nicht vorgesehen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die aufgeführten Ansprechpartner der Städte und Gemeinden oder des Kreises Olpe wenden.
Ansprechpartner Bundesteihabegesetz (BTHG)
Ihre Ansprechpartner bei den Städten und Gemeinden des Kreises Olpe:
- Stadt Attendorn -Frau Plaßmann
- Stadt Drolshagen - Herr Lütticke
- Gemeinde Finnentrop - Herr Peterschulte
- Gemeinde Kirchhundem - Frau Serrano-Dommes
- Stadt Lennestadt - Herr Schleime
- Stadt Olpe - Herr Schulte
- Gemeinde Wenden - Frau Klein