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Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren

 

Für die Neuzuteilung von Kennzeichen und/oder Neuausstellung von Fahrzeugpapieren anlässlich eines Verlustes ist oftmals die Abgabe einer Versicherung an Eides statt erforderlich. Wird der Verlust im Rahmen einer Umschreibung angezeigt, ist die Vorlage eines Eigentumsnachweises (zum Beispiel Kaufvertrag) sowie die Vorlage einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der bisherigen, kennzeichenführenden Behörde erforderlich.

Zum Datenabgleich ist aber bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):

Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
  • Ausweis
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Anzeige der Polizei (wenn eine Anzeige erstattet wurde)

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):

Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Ausweis
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Anzeige der Polizei (wenn eine Anzeige erstattet wurde)

Die neuen Fahrzeugpapiere werden nach Ende der Aufbietungsfrist (14 Tage) herausgegeben.

Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder:

Bei Diebstahl der Kennzeichenschilder sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Bei Verlust oder auch bei Diebstahl ist immer eine Umkennzeichnung (das Fahrzeug erhält eine neue Registrierung) erforderlich. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Ausweis
  • Anzeige der Polizei (sofern diese erstattet wurde)

Sofern nur ein Kennzeichen gestohlen oder verloren wurde, ist das zweite Kennzeichen vorzulegen, es sei denn es handelt sich um ein Zweirad oder um einen Anhänger.

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