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Ersatzbaustoffverordnung

 

Zum 01.08.2023 ist die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Die in Nordrhein-Westfalen bisher gültigen Verwertererlasse für den Einsatz von Recyclingbaustoffen, Schlacken und Aschen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau und der Runderlass „Prüfstellen für den Straßenbau“ wurden zum 31.07.2023 aufgehoben.

Das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen, nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sowie deren Verwertung in technischen Bauwerken des Straßen-, Erd- sowie Schienenverkehrswegebaus ist ab dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn die Ersatzbaustoffe einer der in der Ersatzbaustoffverordnung definierten Materialklassen zugeordnet werden können und im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystem nach Abschnitt 3 (u.a. Eignungsnachweis, Fremdüberwachung, werkseigene Produktionskontrolle) hergestellt werden. Sowohl Inverkehrbringer als auch Verwender unterliegen gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflichten. Auf Verlangen sind die Unterlagen der Unteren Umweltschutzbehörde vorzulegen.

Sofern das einzubauende Gesamtvolumen der mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 m³ beträgt, ist der Einbau vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus der unteren Bodenschutzbehörde schriftlich anzuzeigen.

Zur Durchsetzung der Vorgaben der EBV wurden in § 26 EBV Ordnungswidrigkeiten verankert, die der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, Verstöße mit Geldbußen von bis zu 10.000 € bzw. 100.000 € zu ahnden.

Der Kreis Olpe hat dazu ein Merkblatt mit Hinweisen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke erstellt. 

Hier finden Sie außerdem Formulare für die Anzeige sowie weitergehende Informationen.

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