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Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetzbuch Nordrhein Westfalen können im wesentlichen Wohngebäude einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, wie Garagen oder Stellplätze, unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine Baugenehmigung errichtet werden.
Um in der Genehmigungsfreistellung bauen zu können, muss Ihr Bauvorhaben des Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein.
Die Anfertigung der Bauvorlagen ist durch eine qualifizierte, bauvorlagenberechtigte Person vorzunehmen.

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