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Häusliches Abwasser

 

Abwasser wird grundsätzlich in kommunalen Kläranlagen gereinigt.

Die dafür erforderliche öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist jedoch noch nicht überall flächendeckend vorhanden, so dass andere Lösungen erforderlich sind. Wenn Ihr Hausgrundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist, muss das häusliche Abwasser in einer eigenen Anlage (Kleinkläranlage) gereinigt werden.
Die für Ihr Grundstück zuständige Kommune erstellt ein Abwasserbeseitigungskonzept, in dem festgelegt wird, wie die Abwasserbeseitigung erfolgen soll. In der Regel überträgt die Kommune die Abwasserreinigung auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grundstücke per Satzung.

Die Baugrundsätze können Sie dem Merkblatt zu Kleinkläranlagen entnehmen. Bei der Bauausführung sind insbesondere folgende technischen Regeln zu beachten:

  • DIN 4261 
  • das Merkblatt 3 (Abwasserbeseitigung im Außenbereich) und 
  • das Merkblatt 23 (Abwasserbehandlung in Pflanzenkläranlagen). 

Genehmigung von Kleinkläranlagen

Abwasserteiche und bepflanzte Bodenfilter sind als Abwasserbehandlungsanlage genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung
(Festbett-, SBR- und Tropfkörperanlagen), es sei denn, vorhandene selbsthergestellte Mehrkammerbehälter werden nachgerüstet.

In jedem Falle ist aber das Versickern des gereinigten Abwassers oder das Einleiten in ein Gewässer erlaubnispflichtig. Aus dem Antragsvordruck gehen auch die erforderlichen Antragsunterlagen hervor.

Das Niederschlagswasser von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betrieben kann über den Antragsvordruck gleichzeitig mit beantragt werden und bedarf keines gesonderten Antrages.

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