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Illegale Abfallbeseitigung


Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abfälle dürfen auch nicht verbrannt werden.

Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, die gegen dieses Gebot bzw. Verbot verstoßen, handeln illegal und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Neben der Festsetzung einer Geldbuße muss die verantwortliche Person den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen (z.B. den illegal weggeworfenen Abfall ordnungsgemäß auf eigene Kosten entsorgen).

Illegal entsorgter Abfall beeinträchtigt nicht nur das Orts- und Landschaftsbild; damit kann auch eine Gefährdung des Allgemeinwohls verbunden sein (z.B. Verunreinigung des Gewässers).

Sofern Bürger illegal gelagerten Abfall feststellen, sollten sie dies der Unteren Umweltschutzbehörde (Abfallbehörde) melden.
 

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