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Information Hundeschulen

Information Hundeschulen

Informationen an alle Hundeschulen bzw. Hundetrainer und -ausbilder, gewerbsmäßige Hundeverhaltenstherapeuten bzw. -berater, gewerbsmäßige Hundepsychologen sowie Schutzhundeausbilder

Im Rahmen der Neufassung des Tierschutzgesetzes im Jahre 2013 wurde auch die Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren ausgeweitet. So unterliegt u.a. ab dem 1. August 2014 jeder, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung von Hunden durch Tierhalter anleitet, der Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz.

Um ein bundeseinheitliches Vorgehen zu gewährleisten, hat die Arbeitsgruppe Tierschutz Regelungen für die Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundeschulen festgelegt. Diese lassen sich wie folgt darstellen:

Welcher Personenkreis benötigt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG)?

  • Gewerbsmäßige Hundeschulen bzw. Hundetrainer und -ausbilder
  • Gewerbsmäßige Hundeverhaltenstherapeuten bzw. –berater
  • Gewerbsmäßige Hundepsychologen
  • Schutzhundeausbilder
    Schutzhundeausbilder benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG sofern sie Hundehalter gewerbsmäßig bei der Schutzhundeausbildung anleiten.
    Nehmen Schutzhundeausbilder bei ihrer Tätigkeit den Hund in ihre Obhut und bilden ihn stellvertretend für den Hundehalter aus, so unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG. Hierbei gilt die Erlaubnispflicht sowohl für die gewerbsmäßige, als auch für die nichtgewerbsmäßige Tätigkeit.

Die Erlaubnispflicht bezieht sich auf den Betreiber, Angestellte einer Hundeschule unterliegen den Anweisungen des Betreibers und bedürfen keiner eigenen § 11 TierSchG Erlaubnis.

Wann kann von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden?

Gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Das Antragsformular finden Sie hier als Download Dokument.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Darlegung der Sach- und Fachkunde inkl. einer Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten in diesem Bereich
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Beschreibungen der Räume und Trainingsgelände, die für die Hundeausbildung genutzt werden
  • Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit

Welche Sach- und Fachkunde müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt werden?

Maßgeblich müssen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den unter folgendem Link abrufbaren Themen vorhanden sein. 

Nachweismöglichkeiten für die Sach- und Fachkunde:

  • Abschlusszeugnisse von staatlich anerkannten „Tierberufen“ (z.B. Tierarzthelferin, Tierpflegerin etc.)
  • Anerkennungsnachweise als Sachverständiger nach § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
  • Fortbildungsnachweise über den beruflichen Werdegang als Hundetrainer

Ob die im Antrag dargelegte Sach- und Fachkunde für die Tätigkeit ausreicht, wird einzelfallbezogen entschieden.

Bei Nichtausreichen können seitens der Behörde weitere Maßnahmen zur Erlangung einer ausreichenden Sach- und Fachkunde nachgefordert werden oder die Sach- und Fachkunde im Rahmen eines Fachgespräches überprüft werden. Ist die Behörde nach Abschluss der Prüfung der Angaben des Antragstellers der Auffassung, dass die Sach- und Fachkunde nicht ausreicht, ist der Antrag abzulehnen.

Wie wird die Zuverlässigkeit nachgewiesen?

Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nachzuweisen.

Welche Anforderungen werden an Räume und Trainingsgelände gestellt?

Bei mobilen Hundeschulen müssen nicht zwingend Räume und Trainingsgelände vorgehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Betretungs- und Eigentumsrechte von Flächen, die für das Training genutzt werden sollen, im Vorfeld zu klären sind.

Bei Hundeschulen mit eigenen Räumen und Trainingsgeländen müssen diese so gestaltet sein, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Augenmerk ist hierbei zu legen auf:

  • Ausbruchsichere eingezäunte Gelände
  • Keine Verletzungsgefahren für die Tiere durch Geräte, Einfriedungen und Hilfsmitteln
  • Keine für die Hunde erreichbaren stromführenden Drähte
  • Rutschfester Untergrund
  • Witterungsschutz und Schattenbereiche
  • Trainingshilfsmittel (z.B. Halsbänder, Maulkörbe, Maulhalfter, Brustgeschirre, Spielzeug etc.) müssen tierschutzgerecht sein
  • Gewährleistung der Wasserversorgung der Hunde

Sofern Ihre Tätigkeit der dargestellten Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliegt, wird gebeten, dass Sie Ihren Antrag vollständig mit folgenden Dokumenten einreichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (siehe Anlage)
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister.)
  • Nachweise über die Sach- und Fachkunde
  • Beschreibung von Art und Umfang Ihrer bisherigen Tätigkeiten
  • Beschreibung der Örtlichkeiten, die der beabsichtigten Tätigkeit dienen (inkl. Skizzen mit Maßangaben)

 

 

 

 

 

 

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