Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, welche für Probe- und Überführungsfahrten bestimmt sind. Sie werden derzeit nicht in jedem EU-Land akzeptiert. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde (zum Beispiel Botschaft, Konsulat) oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Bei Bedarf kann für Probe- oder Überführungsfahrten ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Es muss konkret feststehen, für welches Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden soll. Deshalb ist es erforderlich, die Fahrzeugdokumente (oder Kopien davon) vorzulegen. Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Tag der Ausgabe maximal bis zu sechs Tagen gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Der Antrag ist bei der für Ihren Hauptwohnsitz/Firmensitz oder für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.
Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Betriebserlaubnis ist ausschließlich die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges zuständig. Das gilt auch, wenn die antragstellende Person im Kreis Olpe gemeldet ist.
Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen an antragstellende Personen ohne Wohn- oder Firmensitz in Deutschland ist die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- EVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
- Kaufvertrag oder Rechnung oder hilfsweise die Verkaufsanzeige
- Personalausweis oder Pass der Halterin oder des Halters
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), früher Fahrzeugschein (sollten diese nicht im Original vorgelegt werden können muss ein Kopie vorgelegt werden)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II), früher Fahrzeugbrief (sollten diese nicht im Original vorgelegt werden können muss ein Kopie vorgelegt werden)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (sofern diese aus dem Fahrzeugschein nicht eindeutig ersichtlich ist)
- Bei Firmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
- Bei Vereinen der Vereinsregisterauszug
Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person sind zusätzlich vorzulegen:
- Vollmacht
- Personalausweis oder Pass der vollmachtgebenden Person und der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- Erklärung zur empfangsbevollmächtigten Person im Original
- Gültiges Ausweisdokument (Original oder Kopie) der empfangsbevollmächtigten Person mit gemeldetem Erstwohnsitz im Kreis Olpe
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person:
- Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin oder den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen
(auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt; diese müssen unverzüglich an den Halter weitergeleitet werden - Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein
- Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen