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Niederschlagswasser

 

Niederschlagswasser ist grundsätzlich gemeinwohlverträglich, das heißt schadlos und ohne Beeinträchtigung Dritter, zu beseitigen. Sofern möglich, ist das auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Soweit das Niederschlagswasser verschmutzt ist, bedarf es der Behandlung.

Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu beseitigen  ist. Im Allgemeinen besteht ein Anschlusszwang an die kommunale Kanalisation. Die Gemeinde kann jedoch auf Antrag eine Freistellung vom Anschlusszwang erteilen. Daher sollte bei einer geplanten Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer zunächst eine Abstimmung mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde erfolgen.

Die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist erlaubnispflichtig. Ein entsprechender Antrag für die Niederschlagswasserbeseitigung ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Olpe zu stellen.

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