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Saisonkennzeichen

 

Ein Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Sie wählen einen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) aus, in dem Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren darf. Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenhälfte eingeprägt und zwar so, dass die Ziffer über dem Bruchstrich den Beginn des Zulassungszeitraumes angibt und die untere Ziffer das Ende.

Das Fahrzeug ist das ganze Jahr über angemeldet, darf jedoch nur im vorher bestimmten Zeitraum am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, das heißt vom ersten bis letzten Tag des Monates. Dieser Zeitraum nennt sich Betriebszeitraum.

Außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt oder abgestellt werden.

Dennoch gilt das Fahrzeug auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassenes Fahrzeug. Das bedeutet, dass unter anderem Adressänderungen in den Fahrzeugpapieren durchgeführt werden müssen, oder Versicherungswechsel anzuzeigen sind.

Saisonkennzeichen werden häufig bei Krafträdern, Wohnmobilen, Anhängern und Cabrios genutzt.

Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
  • Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug noch angemeldet ist)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), in die der Betriebszeitraum eingetragen wird
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
  • Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
  • Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
  • Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
  • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

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