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Schlachttieruntersuchungen & Hausschlachtungen

 
  • Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer,
  • Pferde und andere Einhufer

die geschlachtet werden, unterliegen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Fleisch dieser Tiere darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es für den menschlichen Genuss tauglich und entsprechend mit einem Stempel gekennzeichnet ist. Schweine einschließlich Wildschweine und Pferde werden zusätzlich auf Trichinen untersucht.

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor der geplanten Schlachtung) bei dem zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur anzumelden. Zusätzlich sind zwingend die Lebensmittelketteninformation für Rinder der Rinderpass, für Pferde der Equidenpass und für Schafe/Ziegen ein Begleitpapier vorzulegen.

Schlachtungen dürfen nur in gewerblichen Schlachträumen und nur unter Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen erfolgen.

Ausgenommen davon sind Hausschlachtungen, die außerhalb gewerblicher Schlachtstätten stattfinden und bei denen das gewonnene Fleisch ausschließlich für den eigenen häuslichen Verbrauch vorgesehen ist. Eine Abgabe an Verwandte oder Bekannte ist nicht zulässig. Voraussetzung zur Durchführung der Hausschlachtung ist, dass die Tiere im landwirtschaftlichem Betrieb des Tierhalters geschlachtet werden und derjenige, der die Tiere schlachtet, über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügt.

Bei der Hausschlachtung unterliegen als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere der amtlichen Fleischuntersuchung. Schweine, Pferde oder andere Huftiere, die Träger von Trichinen sein können, sind auch bei der Hausschlachtung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.

Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen und erfordert eine Zulassung als EU-Schlachtbetrieb (siehe oben).

Wenn Sie eine Hausschlachtung durchführen wollen, ist auch diese rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vorher bei dem amtlichen Tierarzt oder den Fleischkontrolleuren anzumelden.

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