Verordnung über Begrenzung von Lösemittelemissionen
Anlagen, in denen mit Lösemitteln umgegangen wird (zum Beispiel Lackiererei, chemische Reinigung), unterliegen unter gewissen Voraussetzungen der 2. beziehungsweise der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Gerne können Sie uns bei Rückfragen kontaktieren.