Außenbereich
Als Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gemeindegebiete bezeichnet, die weder rechtlich (durch Bebauungsplan oder Satzung festgesetzte Baugebiete), noch tatsächlich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile-Innenbereich) Bauland sind.
Im Außenbereich ist das Bauen nur unter bestimmten Voraussetzungen und in der Regel nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zulässig.
Das Ziel des § 35 BauGB ist es, den Außenbereich von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhalten. Das Gesetz wird von vielen gerichtlichen Entscheidungen interpretiert.
Darüber hinaus beeinflussen insbesondere landschafts-, wasser- und straßenrechtliche Bestimmungen die baurechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich.