Aufgaben
Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Kreises.
Zugleich ist der Landrat Chef der Kreisverwaltung. Diese erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und führt die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses aus.
Der Landrat wird alle fünf Jahre - das nächste Mal 2025 - direkt vom Volk gewählt.
Von den Selbstverwaltungsaufgaben des Kreises sind jene Aufgaben zu unterscheiden, die der Landrat für den Staat erfüllt. Das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet - von Ausnahmen abgesehen - auf eigene Behörden der Kreisstufe für Landesverwaltungsaufgaben. Statt dessen leiht sich das Land den Landrat gewissermaßen vom Kreis aus und beauftragt ihn, Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden zu erfüllen. Man nennt das "Organleihe". Diese Regelung ist zweckmäßig, spart Kosten und hat sich bestens bewährt.
Als staatliche Behörde übt der Landrat
- die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus,
- ist Leiter der Kreispolizeibehörde
- und bildet zusammen mit den staatlichen Schulräten das Schulamt.