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23.03.2022

Öffentliche Bekanntmachung: jährliche Veröffentlichungspflichten des Landrats, der Kreistags- und Ausschussmitglieder gemäß §16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV.NRW. 2005 S. 8) in Kraft getreten.

§ 16 KorruptionsbG verpflichtet die Hauptverwaltungsbeamten (Landräte) gegenüber dem Regierungspräsidenten und die Kreistags- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft über den ausgeübten Beruf, über Beraterverträge, die Mitgliedschaft in Kontrollgremien und Organen sowie über Funktionen in Vereinen zu erteilen.

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