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12.03.2022

Impfpflicht im Gesundheitswesen ab 15. März

Zum Stichtag 15. März müssen alle Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten – zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen – entweder ihren vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus oder ihren Genesenenstatus nachweisen. Ausnahmen gelten nur für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Auch ein solcher Fall muss nachgewiesen werden.

Hier geht es zum Nachweis-Formular

Die Beschäftigten legen ihren entsprechenden Nachweis der Leitung ihrer Einrichtung oder ihres Unternehmens spätestens am 15. März vor. Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt des Kreises Olpe Mitarbeitende zu melden, die keinen Nachweis vorlegen.

Eine Hand hält eine Spritze. Im Hintergrund eine Grafik des Coronavirus. © Pixabay.com

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