Zur Frage der Maskenpflicht in Wahlräumen
Der Landeswahlleiter NRW hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die bis zum 27. Mai geltende Coronaschutzverordnung keine Maskenpflicht für Wahlräume anordnet. Aber auch ohne diese Pflicht sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. So wird in Innenräumen weiterhin das Tragen einer FFP-2-Maske oder einer medizinischen Maske empfohlen.
„Mit dem Aufsetzen einer Maske können wir unsere eigene Gesundheit schützen und zugleich zum Infektionsschutz der ehrenamtlichen Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag viele Stunden im Dienste der Demokratie vor Ort sind, beitragen. Entsprechendes gilt für andere Personen, die sich im Wahlraum aufhalten. Da die Urnenwahl nur wenige Minuten dauert, bleibt die Unbequemlichkeit gering“, so Landeswahlleiter Wolfgang Schellen.
In der Pressemitteilung heißt es weiter: „Im Übrigen werden die Kommunen in Absprache mit den Gesundheitsbehörden und die Wahlvorstände bereits bewährte Hygieneschutzmaßnahmen situationsangemessen in den Wahlräumen umsetzen und darüber informieren. Hierzu können z.B. ein regulierter Zugang bei stärkerem Andrang und markierte Laufwege gehören, damit Mindestabstände eingehalten werden. Ebenso erprobt sind transparente Trennwände zwischen Wahlvorstand und Wahlberechtigten, regelmäßiges Lüften des Wahlraumes und das Desinfizieren häufig kontaktierter Oberflächen z. B. in den Wahlkabinen oder von Stiften. Gänzlich auf Nummer sicher geht, wer seinen eigenen Stift zur Ausfüllung des Stimmzettels mitbringt. Wer die Wahl nicht über einen längeren Zeitraum beobachten möchte, sollte sich nur so lange wie nötig im Wahlraum aufhalten. „Bitte haben Sie Verständnis, dass der Infektionsschutz auch bei dieser Wahl noch eine Rolle spielt. Niemand sollte sich dadurch vom Gang ins Wahllokal abhalten lassen!“ appellierte der Landeswahlleiter.“