Afrikanische Schweinepest
Wichtige Kontakte
- Totfunde und Krankmeldungen: asp@kreis-olpe.de
- Fragen, die in diesen FAQs nicht beantwortet werden: aspinfo@kreis-olpe.de oder Tel. 02761 81-899 (Mo.-Do. 8-13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Fr. 8 bis 13 Uhr.
Häufige Fragen (FAQ) zur Afrikanischen Schweinepest und zur Allgemeinverfügung des Kreises Olpe
Allgemeine Informationen zur ASP
erhalten Sie auf der Seite des
- Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und beim
- Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung.
Hier finden Sie eine interaktive Karte mit der Übersicht der Sperrzonen und des Kerngebiets. Die unten aufgeführten "angeordneten Maßnahmen für alle Bürgerinnen und Bürger" gelten im Gebiet der Sperrzone 2 (in der interaktiven Karte lila umrandet).
Welche Regelungen gelten?
Um den Fundort der verendeten Wildschweine ist eine Kernzone sowie zwei Sperrzonen eingerichtet worden. Innerhalb dieser Zonen gelten jeweils die in der rechten Spalte unter "Dokumente" hinterlegten Allgemeinverfügungen des Kreises Olpe.
Angeordnete Maßnahmen für alle Bürgerinnen und Bürger
Hier finden Sie eine Übersicht der Regeln fürs Wandern, Spazierengehen, Radfahren etc. im ASP-Gebiet
Angeordnete Maßnahmen für Jagd und Landwirtschaft
Schadensersatz bei Wildschäden
Für Landwirte:
Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können, ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde zu melden.
Die zuständige Behörde ist das örtliche Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Eine fristgerechte Meldung bedeutet, dass der Schaden innerhalb von sieben Tagen, nachdem er in Kenntnis gelangt ist oder wenn er durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt (d.h. durch eine regelmäßige Kontrolle der Flächen) in Kenntnis hätte gelangen können, bei der Gemeinde gemeldet werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn der Schaden über einen längeren Zeitraum nicht bemerkt wird, da die Fläche nicht regelmäßig kontrolliert wird, verstreicht die Frist, obwohl der Geschädigte (durch die unterlassene Kontrolle) nichts von dem Schaden wusste.
Für Jagdausübungsberechtigte:
Um einen Schadensersatz für erstattete Wildschäden beim Kreis beantragen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild oder der Möglichkeit, diese zu beantragen, entstanden ist.
Zudem muss erläutert werden, welche wildschadensmindernden Maßnahmen (z.B. Zäunung, Vergrämung…) ergriffen worden sind oder warum keine alternativen wildschadensmindernden Maßnahmen als die Jagdausübung ergriffen werden konnten.
Ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Bejagungsverbot nicht erfolgt, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz durch den Kreis Olpe, da eine Bejagung zur Minderung von Wildschäden möglich gewesen wäre.
Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Der durch den Wildschadensschätzer festgestellte Betrag ist - wie üblich - durch den Jagdausübungsberechtigten (JAB) oder der Jagdgenossenschaft an den Geschädigten zu erstatten. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins kann dann in der Folge durch diese (JAB oder Jagdgenossenschaft) bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Olpe) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s. oben) und der formlosen Forderung um Erstattung eingereicht werden.
Die Ersatzforderungen sind zu senden an: aspinfo@kreis-olpe.de
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1. Jagd
Jagd im Kerngebiet
Das Kerngebiet ist in dieser Karte verzeichnet (dort orange umrandet).
Jagdausübungsberechtigte können Anträge zur Bejagung von Schwarzwild und wiederkäuendem Schalenwild hier herunterladen, digital ausfüllen und per E-Mail an aspinfo@kreis-olpe.de senden.
Die Jagd im Kerngebiet darf nach Genehmigung in vorgegebenen Intervallen erfolgen. Für die Genehmigung der Jagd auf Schwarzwild im Kerngebiet ist die Nutzung der DiWiMa-App Voraussetzung.
Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet wurden, sind nach Anweisung des Veterinäramts zu reinigen und desinfizieren.
Jagd in der Sperrzone II (ehemals infizierte Zone)
Die Sperrzone II ist in dieser Karte verzeichnet (dort lila umrandet).
Jagdausübungsberechtigte können Anträge zur Bejagung hier herunterladen, digital ausfüllen und per E-Mail an aspinfo@kreis-olpe.de senden. Für die Sperrzone II müssen zusätzlich bestimmte Stellen zum Aufbrechen und Zerwirken von Schwarzwild beantragt werden. Diesen Antrag finden Sie hier. Sobald die jeweiligen Anträge bearbeitet sind, meldet sich das Veterinäramt. Daher wird dringend darum gebeten, von telefonischen Anfragen zum Verfahrensstand der Antragsbearbeitung abzusehen.
Hunde, Gegenstände und Fahrzeuge, die bei der Jagd verwendet wurden, sind nach Anweisung des Veterinäramts zu reinigen und desinfizieren.
Drückjagden:
Das Verfahren zu den Drückjagden entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.
Jagd in der Sperrzone I
Die Sperrzone I ist in dieser Karte verzeichnet (dort grün umrandet).
In der Sperrzone I ist die Jagd möglich.
Zudem wird die verstärkte Bejagung von Schwarzwild angeordnet. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind in Bezug auf den Transport, das Aufbrechen, die Blutprobennahmen, das Verarbeiten sowie das Verbringen besondere Vorgaben zu beachten.
Diese sind dem »Merkblatt für Jäger zum Umgang mit erlegten, verendeten oder verunfallten Wildschweinen in den Sperrzonen I und II« zu entnehmen.
Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2
Die nachfolgend dargestellten Aufwandsentschädigungen beruhen auf Nr. 2.2d der Richtlinie zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Bekämpfung der im Wildschweinebestand ausgebrochenen Afrikanischen Schweinepest (ASP-Billigkeitsrichtlinie) vom 15.09.2025. Dieses Verfahren stellt eine Maßnahme zur Entnahme von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2 dar, die zur fachlich dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation in den drei Restriktionszonen führen soll. Hintergrund sind Nachteile durch Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets in allen Restriktionszonen, sowie ein erhöhter Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung des Schwarzwildes in Teilen der Restriktionszonen.
Kerngebiet:
Die im Kerngebiet erlegten Wildschweine sind ausnahmslos unter Angabe des Erlegeortes der WSVG zu melden. Die Bergung, Beprobung und Entsorgung der erlegten Stücke wird von der WSVG durchgeführt. Eine Verwertung des erlegten Schwarzwildes ist ausgeschlossen. Dennoch ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes im Kerngebiet unerlässlich. Zum einen wird dem/der Jagdausübungsberechtigten eine aktive Wildschadensminderung durch die Bejagung von Schwarzwild auf Schadflächen ermöglicht. Zum anderen ist die Bestandsminderung des Schwarzwildes eine wichtige Komponente in der Tierseuchenbekämpfung. Die Probenergebnisse liefern zudem eine wichtige und fortlaufende Übersicht über das Infektionsgeschehen im Kerngebiet. Aus den genannten Gründen soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz fehlender Möglichkeit der Verwertung mit einem Betrag von 100 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Sperrzone 1 und 2:
Von in der Sperrzone 2 erlegtem Schwarzwild muss zusätzlich zur Trichinenprobe eine Blutprobe zur Untersuchung auf ASP entnommen werden. Die Blutprobe wird mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein des CVUA zusammen mit der Trichinenprobe beim Veterinäramt Olpe abgegeben. Nach Vorliegen der negativen Ergebnisse beider Untersuchungen darf das Wildbret des in der Sperrzone 2 erlegten Schwarzwildes nur für den eigenen häuslichen Verzehr verarbeitet werden. Eine Vermarktung oder ein Verbringen aus der Sperrzone 2 hinaus sind verboten. Die intensive Bejagung des Schwarzwildes ist dennoch zur Wildschadensminderung, zum Zwecke des Monitorings während der Tierseuchenbekämpfung und zur Reduzierung der Bestände im Sinne der Seuchenprävention in bisher gesunden Beständen unerlässlich. Daher soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz stark eingeschränkter Verwertungsmöglichkeit mit 75 €pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Das in der Sperrzone 1 erlegte Schwarzwild ist genauso zu beproben, wie oben für die Sperrzone 2 beschrieben. Nach Vorliegen beider negativer Untersuchungsergebnisse darf das Wildbret wie gewohnt verwertet werden. Seit dem Ausbruch der ASP im Kreis Olpe wird Wildfleisch trotz vorheriger Freitestung der erlegten Stücke und trotz der Unbedenklichkeit der Erkrankung für den Menschen nur noch verhalten konsumiert. Wildhändler bleiben der Region oft ganz fern, Privatpersonen weichen vermehrt auf Alternativen zu Wildschweinfleisch aus. Das veränderte Konsumverhalten macht sich auch in der Gastronomie bemerkbar, ebenfalls ein wichtiger Absatzmarkt für lokales Wildschweinfleisch. Eine Verwertung und Vermarktung des Wildbrets von erlegtem Schwarzwild aus Sperrzone 1 ist also nach Freitestung erlaubt, auf Grund des geänderten Konsumverhaltens der Verbraucher dennoch nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist durch die geltende Allgemeinverfügung für die Sperrzone 1 eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes behördlich angeordnet. Der Mehraufwand der verstärkten Bejagung trotz erschwerter Verwertungsmöglichkeit soll den Jägern daher ebenfalls mit 75 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigungen:
Um die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen möglichst unbürokratisch und zeitnah durchführen zu können müssen die erlegten Stücke Schwarzwild zwingend über die DiWiMa App erfasst und gemeldet werden.
Für erlegtes Schwarzwild, welches nicht über die DiWiMa App gemeldet wird, kann keine Auszahlung der Aufwandsentschädigung geleistet werden.
Bitte lassen Sie zeitnah Ihren DiWiMa Zugang von uns freischalten. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen für erlegte, in der App erfasste Wildschweine erfolgt monatlich. Um Ihnen die Aufwandsentschädigung zukommen lassen zu können senden Sie uns bitte einmalig eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Revierbezeichnung und Ihrer Kontoverbindung (IBAN). Die Daten sind zu senden an: aspinfo@kreis-olpe.de
Es werden ausschließlich erlegte Wildschweine entschädigt, eine Auszahlung für Fallwild erfolgt nicht.
Das erlegte Stück Schwarzwild ist am Erlegeort mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und ebenfalls am Erlegeort in der App über den QR-Code auf der Wildmarke zu erfassen (Georeferenzierung). Bilder des erlegten, mit Wildmarke versehenen Wildschweins sind ebenfalls in der App zu hinterlegen. Der Wildursprungsschein wird in der App erstellt und hinterlegt. Die Trichinenprobe wird nach Entnahme in einen Beutel mit QR-Code verbracht und der Wildmarke zugeordnet.
Die Blutprobe zur Untersuchung auf ASP ist wie gewohnt zu entnehmen und mit der DiWiMa App auf gleichen Wege wie die Trichinenprobe zu dem Wildstück zu erfassen. Dazu ist der auf der Seite des Blutentnahmeröhrchens (Kabevette®) angebrachte Barcode mit der App zu scannen. Der Begleitschein der CVUA auf Papier ist damit hinfällig und muss nicht ausgefüllt werden. Die Blutproben sind in einem separaten Beutel mit der Kennzeichnung „DiWiMa“ und der WSVG-Nr oder der Wildmarken-Nr „OE-XXXXXXXXX“ abzugeben. Beide Proben (Trichinen- und Blutprobe) werden beim Veterinäramt oder den bekannten Abgabestellen angenommen.
Durch die Erfassung des Schwarzwildes in der DiWiMa App entfällt ein gesonderter Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigungen. Die Auszahlung erfolgt automatisch zum Ende jeden Monats. Das Verfahren startet am 01.10.2025 und ist zunächst bis zum 31.03.2026 befristet.
Monatliche Streckenmeldung nicht mehr notwendig
Aufgrund des Ausbruchs der ASP in NRW waren temporär die Streckendaten des Schwarzwildes monatlich an die untere Jagdbehörde des Kreises Olpe zu melden. Diese Regelung gilt ab sofort nicht mehr.
Was müssen Jägerinnen und Jäger beim Fund eines Wildschweinkadavers beachten?
Funde von toten Wildschweinen in den Sperrzonen I und II sind (möglichst unter Verwendung des »Meldebogens ASP Tierfunde«) unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten (Hoch- und Rechtswerte) und der Telefonnummer des Finders beim Veterinäramt zu melden. Die Meldung ist zu richten an: asp@kreis-olpe.de. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung wird durch das Veterinäramt durchgeführt. Ein direkter Kontakt ist unbedingt zu vermeiden! Decken Sie den Kadaver nicht mittels Plane oder ähnlichen Gegenständen ab. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Werkzeuge etc.). Verendete Wildschweine, deren Teile, sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können, dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden. Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar: https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150.
Wie können Jägerinnen und Jäger bei der Eindämmung der ASP helfen?
In der Sperrzone II steht die Vermeidung der Beunruhigung des Schwarzwildes im Vordergrund. Hierfür ist die Jagdausübung auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Auch die Ausbildung von Jagdhunden in der Sperrzone II ist zu unterlassen.
In der Sperrzone I hingegen ist die verstärkte Bejagung des Schwarzwildes erforderlich und wird durch die Allgemeinverfügung angeordnet.
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2. Landwirtschaft
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern, es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL »Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können« mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Welche Auswirkungen hat ein ASP-Ausbruch auf die Freilandhaltung von Schweinen?
Die Freilandhaltung von Schweinen, auch die Haltung von Wildschweinen in Wildgattern, ist in der Sperrzone II verboten.
Was muss ich bei Hobbyhaltungen (auch sog. Minipigs) beachten?
Auch für Hobbyhaltungen und für die Haltung von Minipigs gilt das Verbot der Freilandhaltung. Das Ausführen der Tiere, an an der Leine, ist verboten, da ein Kontakt mit z.B. Ausscheidungen von Wildschweinen und somit eine Übertragung und Verbreitung der Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Gewinnung von Futter und Einstreu in der Sperrzone II (ehem. infizierte Zone)
Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate (vor dem 09.01.2025) vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
Gewinnung von Getreide und weiteren Feldfrüchten in der Sperrzone II (ehemals infizierte Zone)
Getreide und weitere Feldfrüchte, die in der Sperrzone II gewonnen worden sind, können in Schweinehaltungsbetrieben verwertet werden, wenn diese mindestens 30 Tage vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurden.
Transport von Schweinen innerhalb / aus der Sperrzone II (ehemals infizierte Zone)
Der Transport von Schweinen innerhalb und aus der Sperrzone II hinaus (auch zur Schlachtung!) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können beim Veterinäramt beantragt werden. Kontakt: veterinaeramt@kreis-olpe.de.
Darf ich meine Bienen in der Sperrzone II (ehemals infizierte Zone) betreuen, die Tracht gewinnen und die Bienen beim Schwärmen verfolgen?
Ja, Bienen dürfen betreut und verbracht werden. Falls bei den Tätigkeiten ein Verlassen der Wege notwendig ist, sind diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schuhe, Gerätschaften und Fahrzeuge sind zu desinfizieren.