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Baubegriffe

Wir möchten Ihnen einige Hinweise zum Bauantrag geben:

Für folgende Bauvorhaben ist die Erstellung von Bauvorlagen durch eine fachlich versierte Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser notwendig.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss hierfür nicht zwingend bauvorlageberechtigt sein.
Der Bauantrag ist mit allen für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu erstellen. Näheres dazu erfahren Sie im Bereich Bauantrag.
Neben den notwendigen textlichen Angaben ist ein Lageplan mit allen erforderlichen Angaben im Maßstab 1:500 und Bauzeichnungen als Grundriss-, Schnitt- und Aufrisszeichnungen im Maßstab 1:100 mit Darstellung des Geländes zu erstellen.

Garage

Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Für die Errichtung von Garagen und Carports ist ein Bauantrag einzureichen, sofern das Bauvorhaben nicht baugenehmigungsfrei gestellt ist. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann auch der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt eingereicht werden.

Grenzgarage/Grenzcarport

Grundsätzlich dürfen Gebäude nur mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze errichtet werden. Eine Ausnahme stellen Garagen und Carports dar, die unter bestimmten Voraussetzungen direkt an die Grundstücksgrenze oder im 3 m –Grenzbereich errichtet werden können:

  • Die mittlere Wandhöhe der Garage/des Carports darf  3 m an der Grenze nicht überschreiten.
  • Die Gesamtlänge der Bebauung an einer Nachbargrenze darf  9 m und zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
  • Bei einem umbauten Raum von mehr als 50 m³ sind besondere Brandschutzvorkehrungen, wie eine Brandwand, einzuhalten.
  • Die Nutzung des Daches einer grenzständigen Garage/eines grenzständigen Carports als Terrasse grundsätzlich nicht zulässig.
  • Nur durch die Übernahme einer entsprechenden Baulast durch den Nachbarn wäre die Nutzung des Daches der Garage/des Carports als Terrasse ausnahmsweise zulässig.
  • Für die Errichtung von Garagen und Carports ist ein Bauantrag einzureichen, sofern das Bauvorhaben nicht baugenehmigungsfrei gestellt ist. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann auch der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingereicht werden.

Carport

Carports sind allseits offene oder teils geschlossene Unterstellplätze für Kraftfahrzeuge.

Carports werden mit mindestens vier Pfosten, auf denen das Dach ruht, errichtet.

Carports können komplett aus Fertigteilen, als Bausatz zum Selbstbau geliefert oder individuell nach einem Architektenentwurf erstellt werden. Fundamente und Konstruktion erfordern statische Nachweise. Für die Errichtung von Garagen und Carports ist ein Bauantrag einzureichen, sofern das Bauvorhaben nicht baugenhmigungsfrei gestellt ist. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann auch der Vordruck zur Genehmigungsfreistellung mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingereicht werden.

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