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Impfschutz gegen Masern

 

Gemäß § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
  2. Personen, die bereits vier Wochen
    a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
    b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und
  3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.

Die Immunität nachweisen müssen somit:

Personen (Kinder) die in:

  • Kindertageseinrichtungen,
  • erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kindertagespflege (§43 Abs. 1 SGB IIX),
  • Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen und
  • Heimen

betreut werden.

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für

  • Asylbewerber,
  • vollziehbare Ausreisepflichtige
  • Flüchtlinge und
  • Spätaussiedler

untergebracht sind.

Personen die in den zuvor genannten oder in folgenden Einrichtungen (z.B. Erzieher/innen und Lehrer/innen) tätig sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Was bedeutet "ausreichender Impfschutz"?

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. 

Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Sofern eine der zuvor genannten Personen der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Registrierung als Einrichtung

Für die erstmalige Anmeldung bzw. Registrierung nutzen Einrichtungsleitungen bitte das Formular hinter diesem Link:

https://cmsfs.de/kreis-olpe-masern/

Meldungen per Brief, Fax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.

So funktioniert das Formular

In dem Formular ist eine zweistufige Registrierung eingerichtet.

Nach dem Abschließen und Versenden des vollständig ausgefüllten Formulars wird Ihnen eine E-Mail als Anmeldebestätigung gesendet. Als 2. Schritt erhalten Sie eine SMS mit einem 6-stelligen Code.

Erst wenn beide Registrierungsstufen bestätigt wurden, wird das ausgefüllte Formular dem Gesundheitsamt des Kreises Olpe bereitgestellt und die Einrichtung kann die PDF-Datei für die eigenen Daten downloaden.

Erst wenn beide Registrierungsstufen bestätigt wurden, erhalten Sie per E-Mail einen speziell für Ihre Einrichtung generierten Link. Diesen Link verwenden Sie bitte für alle zukünftigen Meldungen an das Gesundheitsamt bezüglich fehlender Nachweise bzw. bei Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise. Nach Abschluss jeder einzelnen Meldung an das Gesundheitsamt können Sie diese Meldung als PDF-Datei für Ihre eigenen Daten downloaden und speichern.

Meldungen per Brief, Fax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.

Das Tool „mpwebconnect“ welches zur Übermittlung der einrichtungs- und personenbezogenen Daten verwendet wird, wurde von der Fa. Mikroprojekt programmiert und durch einen zertifizierten externen DSGVO-Datenschützer geprüft. Das Audit führte zu der Feststellung, dass die gegenständliche auditierte Software konform zur DSGVO eingesetzt werden kann.

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