Sonderpädagogische Förderung
Wird bei der Schülerin oder bei dem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird am Ende des Gutachtens über einen oder mehrere Förderschwerpunkte und den Förderort entschieden. Ist das Verfahren abgeschlossen, wird die Schülerin/der Schüler von der jeweiligen Schule im Rahmen der Lern- und Entwicklungsplanung sonderpädagogisch gefördert.
Förderschwerpunkte
Eine Sonderpädagogische Förderung ist in folgenden Förderschwerpunkten möglich:
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Autismus: Bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) treten häufig Fragen zur individuellen Förderung auf. Dem Schulamt Olpe steht daher eine speziell geschulte Lehrkraft zur Autismusberatung zur Verfügung. Gerne vermitteln wir den Kontakt.
Förderorte
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).
Eine Übersicht aller Schulen des Kreises Olpe finden Sie hier.
Lern- und Entwicklungsplanung
Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird der individuellen sonderpädagogischen Förderplanung als Planungs- und Reflexionsinstrument große Bedeutung beigemessen. Sie dient dazu, Unterstützungsbedarf zu konkretisieren und Fördermaßnahmen anschaulich und nachvollziehbar abzubilden. Rechtlich heißt es: „Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort…“ (§21 Abs. 7 AO-SF).
Die Lern- und Entwicklungsplanung ist ein Instrument zur Weiterentwicklung der individuellen Förderplanung. Sie konkretisiert den Unterstützungsbedarf für den täglichen Unterricht und stellt Informationen und die abzuleitenden Fördermaßnahmen für alle Beteiligten zur Verfügung und macht sie damit nachvollziehbar und transparent.
Weitere Informationen zur Lern- und Entwicklungsplanung befinden sich bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule.
Jährliche Überprüfung
Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß § 16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann.
Das Formular finden Sie hier.
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen, LRS, etc. durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Das Anspruchsniveau der Leistungsanforderung darf nicht reduziert werden, denn das würde eine Bevorzugung darstellen. Einen Nachteilsausgleich können nur Schülerinnen und Schüler bekommen, die einen allgemeinen Abschluss erlangen wollen, also zielgleich unterrichtet werden (nicht bei Bildungsgang LE oder GG).
Nachteilsausgleiche können bei langfristigen Erkrankungen/etc. und auch bei akuten Beeinträchtigungen (z. B. durch Unfall) gewährt werden. Dabei ist ein aktuell ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Nachteilsausgleiche beziehen sich i. d. R. auf die Veränderung der äußeren Bedingungen: zeitlich, technisch, räumlich, personell.
Die offiziellen Arbeitshilfen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Übergang Klasse 4 in Klasse 5
Den Wechsel der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die weiterführende Schule regelt das Aufgaben- und Kommunikationskonzept (AKK) der Bezirksregierung Arnsberg.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert und wurde der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Verfahren nach § 10 ff. der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF, BASS 13-41 Nr. 2.1 ) förmlich festgestellt, entscheidet das Schulamt nach § 17 Absatz 5 AO-SF, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt es den Eltern mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 17 Absatz 5, § 16 AO-SF). Entscheiden sich die Eltern für eine Förderschule, berät sie das Schulamt gemäß §16 Absatz 2 AO-SF über ein entsprechendes Angebot.
Folgende Personen sind für die Organisation des Aufgaben- und Kommunikationskonzeptes zuständig:
- Britta Halbe
- Andreas Kremer (andreas.kremer@bra.nrw.de)
Übergang Schule - Beruf
Das Land Nordrhein-Westfalen organisiert den Übergang von der Schule in den Beruf landesweit mit dem Ziel „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA). Schülerinnen und Schüler mit einer (Schwer-)Behinderung und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen und Sprache haben die Möglichkeit, KAoA-STAR-Angebote zu nutzen („Kein Abschluss ohne Anschluss – Schule trifft Arbeitswelt“). Diese Angebote gehen speziell auf die individuellen Bedarfe/Bedürfnisse der/des Jugendlichen ein.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
- Kommunale Koordinierung des Kreises Olpe
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen