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Unterhaltsvorschuss

 

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum 18. Lebensjahr ein Anspruch.

Die Formulare und die richtige Ansprechpartnerin finden Sie rechts in der Randspalte.

Wann besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • jünger als 12 Jahre ist,
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zum 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV) erhält oder durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Jobcenter-Leistungsbezug herauskommt oder
  • der alleinerziehende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.

Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

  • Antrag auf Unterhaltsvorschuss
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile (Schreiben des Rechtsanwalts)
  • Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate
  • Unterhaltstitel, wie Urkunde oder Urteil (nur falls bereits vorhanden)
  • Nachweis über den Aufenthaltsstatus (bei Ausländern)
  • Kopie des Personalausweises der Antragstellerin / des Antragstellers
  • letzter Bescheid des Jobcenters (nur bei Kindern über12 Jahre)
  • Fragebogen 3. Altersstufe

Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Zahlbeträge:

  1. Altersstufe 0 bis 5 Jahre: 230 €
  2. Altersstufe 6 bis 11 Jahre: 301 €
  3. Altersstufe 12 bis 17 Jahre: 395 €

Eventuelle Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und/oder Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) werden bei den Unterhaltsvorschussleistungen berücksichtigt und ggf. in Abzug gebracht.

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