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Elternunterhalt bei der Gewährung von Sozialhilfe

 

Wer ist unterhaltspflichtig?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes (Schwiegerkind) ist selbst nicht zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet. Zur Berechnung des Unterhalts ist aber das Einkommen des Kindes und des Schwiegerkindes maßgebend.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen in Anspruch genommen werden?

Den Unterhaltspflichtigen verbleibt ein angemessener Selbstbehalt des bereinigten Nettoeinkommens, welcher seit Januar 2015 grundsätzlich 1.800 € beträgt, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, erhöht sich dieser für den Ehegatten grundsätzlich seit Januar 2015 um 1.440 € auf 3.240 €.

Nähere Informationen entnehmen Sie den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht.

Allerdings können sich diese Beträge im Einzelfall erhöhen, da bei jeder Unterhaltsberechnung die individuellen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt werden müssen.

In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige mit seinem Vermögen in Anspruch gebommen werden?

Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, zum Unterhalt heranzuziehen.

Zum Schonvermögen gehören:

  • Gehaltsteile, die vermögenswirksam angelegt sind,
  • eigengenutzte Kraftfahrzeuge,
  • eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbstbewohntes Hausgrundstück mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  • Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung voraussichtlich notwendig ist (abhängig von Einkommen und Lebensalter).

Vorsprache

Wenn Sie zur Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, können Sie mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren.

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