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Pflegewohngeld

Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten
  • Ausbildungsumlage
  • Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
  • Investitionskosten

Das Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten.

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen abhängig. Den Heimbewohner:innen ist aber ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro (bzw. 15.000,00 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften) zu belassen. Aus diesem Grund werden Nachweise über sämtliche Einkünfte sowie Vermögenswerte benötigt.

Es sind auch die Einkünfte und das Vermögen des Ehepartners oder Lebenspartners, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise, darzulegen.

Ihre Ansprechperson beim Kreis Olpe finden Sie hier.


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Für welchen Personenkreis kann Pflegewohngeld gewährt werden?

  • Bewohner von vollstationären Pflegeinrichtungen. Teilstationäre und Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Der Bewohner muss Pflegeversicherungsleistungen durch die Pflegekasse erhalten (Pflegegrad 2 bis 5). Personen, die nicht pflegeversichert bzw. in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben keinen Anspruch.

Hinweis: Pflegewohngeld wird nur für Heimbewohner gewährt, die vor ihrer Heimaufnahme in NRW gewohnt haben und in einer Pflegeeinrichtung in NRW aufgenommen wurden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist beim FD 50 - Finanzielle Soziale Hilfen - einzureichen.

Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände -Hauptfürsorgestelle- zuständig.

Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?

Der Antrag auf Pflegewohngeld wird vom Pflegeheim mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters gestellt.

Sonstiges

Da es sich beim Pflegewohngeld nicht um Sozialhilfe handelt, sind die Kinder nicht unterhaltspflichtig.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit dem Pflegewohngeld nicht ausreicht, um die Heimkosten vollständig zu decken, kann beim Kreis Olpe ein Antrag auf Übernahme der Restkosten gestellt werden.

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