Besuchsaufenthalte
Für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu Besuchszwecken benötigen Ausländerinnen und Ausländer bestimmter Länder ein Besuchsvisum. Der Aufenthalt ist grundsätzlich auf maximal 90 Kalendertage pro Halbjahr beschränkt und das Visum wird dabei von der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland erteilt.
Verpflichtungserklärung
Die Erteilung eines Besuchervisums wird bei visapflichtigen Staaten regelmäßig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die Gastgeberin oder den Gastgeber (Verpflichtungsgeberin oder Verpflichtungsgeber) im Bundesgebiet abhängig gemacht. Die Verpflichtungsgeberin beziehungsweise der Verpflichtungsgeber erklärt sich bereit, für alle Kosten aufzukommen, die für die einreisewillige Person während deren Aufenthalts im Bundesgebiet anfallen – einschließlich eventuell erforderlicher Abschiebungskosten.
Bedenken Sie bitte, dass Sie als Gastgeberin oder Gastgeber für sämtliche Aufwendungen, die den öffentlichen Kassen durch Ihre Besucherin beziehungsweise Ihren Besucher entstehen, haften. Die Ausländerbehörde hat in diesen Fällen eine Bonitätsprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die Gastgeberin oder der Gastgeber hierzu finanziell in der Lage ist. Insofern bitten wir um Verständnis, dass Sie über Ihre finanzielle Situation um Auskunft gebeten werden. Selbstverständlich unterliegen Ihre Angaben dem Datenschutz. Die Daten werden nur für den internen Gebrauch verwendet und nach der Ausreise Ihres Besuchs vernichtet.
Kosten
Die Gebühr beträgt pro Einladung 29,00 €. Dabei können der Ehegatte und / oder minderjährige Kinder in dieselbe Verpflichtungserklärung aufgenommen werden. Sofern zum Nachweis der Bonität mehrere Gastgeberinnen oder Gastgeber gesamtschuldnerisch eintreten, ist jeweils eine Verpflichtungserklärung á 29,00 € für jede Gastgeberin beziehungsweise jeden Gastgeber abzugeben.
Bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Pass oder Personalausweis
- Gebühr in Höhe von 29,00 €
- Selbstauskunft vollständig ausgefüllt
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung keine Gewähr dafür bietet, dass durch die deutsche Auslandsvertretung auch tatsächlich ein Besuchervisum ausgestellt wird. Die Prüfung, ob Gründe zur Verweigerung des Visums gegeben sind, obliegt allein der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Rückfragen bezüglich der Visumsverweigerung können daher ausschließlich dort beantwortet und gegebenenfalls rechtlich angefochten werden.