Sprungziele
Inhalt

Jagdbezirke

 

Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe des Bundesjagdgesetzes ausgeübt werden. Zuständig für die Gestaltung (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) von Jagdbezirken beziehungsweise Jagdgrenzen ist die Kreisverwaltung Olpe. Sie finden die Jagdbezirke beziehungsweise Jagdgrenzen auf dem Gebiet des Kreises Olpe hier.

Die in der Karte dargestellten Jagdgrenzen basieren auf Angaben der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern und zum Teil aus historischem Kartenmaterial. Sollte die Darstellung der Jagdgrenzen vom tatsächlichen Grenzverlauf abweichen, bitten wir dies von daher zu entschuldigen. In solchen Fällen würden wir uns über eine kurze Rückmeldung freuen. Der Sachverhalt wird dann überprüft und die Darstellung ge­ge­be­nen­falls angepasst.

Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigt, es sei denn er hat dieses Recht an Dritte übertragen.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegt das Jagdausübungsrecht grundsätzlich bei der jeweils zuständigen Jagdgenossenschaft.

Randspalte