Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Wesentliche Änderungen der Bauordung Nordrhein-Westfalen 2018
Nach der novellierten Bauordnung sind insbesondere von einer Baugenehmigung freigestellt:
- Gebäude bis zu 75 m³ (bisher 30 m³) Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten und die hinsichtlich genehmigungsfreigestellter Vorhaben weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Dies gilt nicht im baulichen Außenbereich.
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
- Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m.
- Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche.
- Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.
- gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m.
- Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks.
- ortsveränderliche und fahrbereit aufgestellte Anlagen zur Haltung von Geflügel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal 800 Hühnern dienen, sofern die Anlage maximal vier Wochen an einem Standort verbleibt und frühestens nach acht Wochen wieder auf diesen umgesetzt wird.
Die Aufzählung ist nicht abschließend und beschränkt sich auf wesentliche Neuerungen seit Januar 2019.
Wichtig: Bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist die Bauherrschaft vollumfänglich für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich! Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Gestaltungsvorschriften, Wasserrecht (etwa der erforderliche Abstand zu einem Bachlauf) und des Naturschutzrechts.
Bei Ausführung der Vorhaben im Grenzbereich zu Nachbargrundstücken, das sind die Bereiche mit weniger als 3,00m bis 0,00m Grenzabstand, sind die Vorgaben der Abstandflächenvorschriften zu beachten. So dürfen Grenzbebauungen durch Garagen und Carports insgesamt 15,00m nicht überschreiten. Zu einer Nachbargrenze nicht mehr als 9,00m. Die mittlere Wandhöhe der Gebäude darf 3,00m nicht überschreiten.
Sofern bei diesen grenznahen Gebäuden ein Volumen von insges. 50 m³ überschritten wird ist eine Brandwand zum Nachbargrundstück erforderlich.
Diese Aufzählung stellt nur einige, wesentliche Anforderungen dar.
Informieren Sie sich rechtzeitzig vor der Umsetzung Ihres Vorhabens bei einer Architektin oder einem Architekten, oder bei einer bauvorlageberechtigten Bauingenieurin oder einem Bauingenieur.