Kreis Olpe verbietet Veranstaltungen (17.03.2020)
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus hat der Kreis Olpe eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen erlassen. Mit der Verfügung ordnet der Landrat an, dass „im gesamten Gebiet des Kreises Olpe alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt sind. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen.“
Das Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen. Um dies sicherzustellen, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und geboten.
Von dem Verbot betroffen sind alle Speisewirtschaften (Restaurants), Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos und Museen. Auch alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind), sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Jugendzentren, Bibliotheken), Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen sind zu schließen. Auch die Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind zu schließen. Das Gleiche gilt für Zusammenkünfte in Sportvereinen, Spielhallen und Prostitutionsbetrieben.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, diese ebenfalls gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. „Aus diesem Grund geht der Kreis Olpe auch über die Regelung des Landes hinaus“, erklärt Landrat Frank Beckehoff. „Die Schließung der Restaurants ist erforderlich, da die vom Land NRW angeordneten Auflagen für den Betrieb von 6 - 18 Uhr, u.a. ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Tischen, nicht zu kontrollieren, deren Einhaltung zu überprüfen nicht möglich ist.“
Die Schließung betrifft allerdings nicht generell die Ausgabe von Speisen. Weiterhin möglich sind beispielsweise das Frühstück im Hotelbetrieb, der außer-Haus-Abhol- oder Bring-Service von Restaurants, Imbissbuden oder Pizzerien. Auch Drive-in Abholung und das Eis auf die Hand sind erlaubt. Entscheidend ist, dass keine Möglichkeit zum gemeinsamen Verzehr der Speisen in der Lokalität geboten wird.
Die Regelungen gelten zunächst bis zum 19. April.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Kreises Olpe www.kreis-olpe.de eingesehen werden. Dort gibt es auch weitere Informationen zum Thema Corona-Virus.