Die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser stellt eine Gewässerbenutzung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf damit prinzipiell einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Erlaubnisfrei ist unter anderem die Entnahme von Grundwasser für einen einzelnen privaten Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs und in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Bohrungen zur Grundwasserentnahme sind grundsätzlich gemäß § 49 WHG mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Der Bohrpunkt ist vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, damit im Vorfeld geprüft werden kann, ob Hinderungsgründe wie zum Beispiel vorhandene Wasserschutzgebiete, Biotope oder altlastenverdächtige Flächen vorliegen.
Bei Trinkwasserentnahmen ist - auch bei einer Erlaubnisfreiheit - zudem im Vorfeld der Fachdienst für Gesundheit und Verbraucherschutz des Kreises Olpe zu beteiligen.
Grundsätzlich wird vor einer geplanten Bohrung oder Wasserentnahme eine frühzeitige Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden hinsichtlich der geplanten Maßnahme und der erforderlichen Antragsunterlagen empfohlen.