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Gegen Unternehmen, die gewerberechtlich unzuverlässig handeln, kann der Kreis Olpe zum Schutz der Allgemeinheit ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten.

Gewerberechtlich unzuverlässiges Handeln liegt zum Beispiel dann vor, wenn Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen oder im Betrieb beschädigten Personen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen wird.

Der Kreis Olpe ist zuständig für Gewerbeuntersagungsverfahren bei Gewerbebetrieben, die im Kreisgebiet liegen.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen neben zahlreichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lieferantinnen und Lieferanten laufende Steuern an das Finanzamt, Beiträge an die Sozialversicherung und an die Berufsgenossenschaften entrichten. Bei hohen Rückständen oder schleppenden Zahlungen kann ein Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eingeleitet werden.

Dabei ist als unzuverlässig anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer entweder nicht Willens und/oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung seines Betriebes zu gewährleisten.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb beschäftigten Personen kann daher jede selbständige Führung einer Einzelfirma, die Tätigkeit als Geschäftsführung einer Gesellschaft oder als Betriebsleitung untersagt werden.

Nach erfolgter Untersagung kann die Gewerbeeinstellung mit Zwangsmitteln - zum Beispiel mit einem Zwangsgeld - durchgesetzt werden.