Bei einem Umzug innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen kann der/die Halter/in die bisherigen Kennzeichen behalten.
Auch wenn das Kennzeichen beibehalten wird, ist die Halterin / der Halter weiterhin verpflichtet, sein Fahrzeug oder seine Fahrzeuge bei der für seinen neuen Wohnort oder seinen neuen Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde umschreiben zu lassen. Und es ist auch nur eine Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen beizubehalten. Selbstverständlich kann weiterhin auch ein neues Kennzeichen gewählt werden.
Welche Möglichkeit Sie wählen, entscheiden Sie. Dabei ist es unerheblich, ob die Beibehaltung des Kennzeichens gewünscht wird, um Kosten zu sparen oder etwa auch um Verbundenheit zu dem „alten“ Kreis bzw. der Stadt zu dokumentieren. Die Bedingungen dafür, das Kennzeichen beizubehalten, stellen wir im Folgenden dar:
- Das bisherige Kennzeichen kann beibehalten werden, wenn es sich um ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde aus dem Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen handelt.
- Mit der Umschreibung darf kein Wechsel in der Person der Halterin /des Halters erfolgen.
- Das bisherige Kennzeichen kann auch dann beibehalten werden, wenn die Halterin / der Halter mehrfach den Wohnort bzw. bei Firmen den Betriebssitz innerhalb des Landes NRW wechselt.
- Ist das Fahrzeug nach dem 01.06.2003 auf die derzeitige Halterin / den derzeitigen Halter zugelassen worden, ist eine Bestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers in Form einer eVB nicht erforderlich. Wurde das Fahrzeug vor diesem Datum zugelassen, ist nicht sichergestellt, dass alle Informationen zu den zwingend erforderlichen Versicherungsdaten dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt, dort gespeichert wurden und von anderen Zulassungsbehörden abgerufen werden können. Von daher ist eine 7-stellige, aus Buchstaben und / oder Ziffern bestehende eVB-Nummer vorzulegen. Diese eVB-Nummer erhalten Sie bei Ihrem Haftpflichtversicherer.
- Es dürfen keine Kfz-Steuer-Rückstände vorliegen. Ergibt die im Zulassungsverfahren automatisiert durchgeführte Prüfung, dass Rückstände bestehen, so sind diese vor der Zulassung beim bisher zuständigen Finanzamt, das bis zum Wechsel des Kennzeichens auch weiterhin zuständig bleibt, auszugleichen.
- Von daher ist eine Einzugsermächtigung nur erforderlich, wenn die Zulassung auf die derzeitige Halterin / den derzeitigen Halter vor dem 01.11.2005 erfolgt ist.
- Auch wenn das Kennzeichen beibehalten wird, stellt die nunmehr zuständige Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) aus und macht einen entsprechenden Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II).
- Die bisherigen Siegelplaketten auf den Kennzeichenschildern werden beibehalten. Daher ist es nicht erforderlich, die Schilder bei der Umschreibung vorzulegen.
- Wird ein Schild gestohlen oder geht es verloren, wird das Kennzeichen gesperrt und zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben. Es wird dann ein neues Kennzeichen allerdings aus dem OE-Bestand zugeteilt.
- Ist ein Schild beschädigt oder unleserlich und muss ausgetauscht werden, so kann auch in diesem Fall das bisherige Kennzeichen beibehalten werden. Auf das neue Schild / die neuen Schilder, die unmittelbar vor Ort erworben werden können, wird die Siegelplakette der Zulassungsbehörde des Kreises Olpe geklebt. So kann es vorkommen, dass auf dem vorderen und dem hinteren Schild unterschiedliche Plaketten aufgebracht sind. Zwar zeigen beide das Landeswappen, weisen aber eine unterschiedliche Beschriftung auf. Es bleibt abzuwarten, wie Kontrollorgane im Ausland – etwa die Polizei – auf diesen Sachverhalt reagieren. Allerdings liegen hier aus Bundesländern, die dieses Verfahren bereits seit längerem praktizieren, keine nachteiligen Informationen vor.
- Es ist nicht zulässig, das „alte“ Kennzeichen dann weiter zu verwenden, wenn das Fahrzeug, nachdem es außer Betrieb gesetzt wurde, wieder zum Straßenverkehr zugelassen wird. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen aus dem Bestand des Kreises Olpe zugeteilt werden. Das kann dann selbstverständlich auch ein Wunschkennzeichen sein.