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Neben den zugelassenen Betrieben der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, kann vom Eigentümer auch jeder qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb für die nicht hoheitlichen Aufgaben (Kehr- und Messarbeiten) beauftragt werden. Zugelassene Betriebe können im Internet in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Register eingesehen werden.

Der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) bleibt auch künftig für seinen Bezirk zuständig.

Der Grundstückseigentümer hat selbständig sicher zu stellen, dass die ihm obliegenden Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden. Die Aufgaben, die ihm obliegen, werden ihm vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach Art, Umfang und Frist in einem Feuerstättenbescheid mitgeteilt.

Sofern er bei seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verbleibt, ändert sich für den Kunden eigentlich gar nichts. Er beauftragt ihn weiterhin und stellt damit sicher, dass die erforderlichen Arbeiten auch in Zukunft weiterhin ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgen.

Sofern er einen anderen Dienstleister beauftragt, hat er im Wesentlichen die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Den Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers bereithalten 
  2. Alle Fristen und Termine des Feuerstättenbescheids beachten 
  3. Den Dienstleister fristgerecht beauftragen 
  4. Das Formblatt nach Durchführung der Arbeiten vom Dienstleister ausfüllen und aushändigen lassen 
  5. Das Formblatt bis spätestens 14 Tage nach Fristablauf an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger senden; ebenso alle Bescheinigungen.

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht durchgeführt wurden bzw. das Formblatt nicht fristgerecht beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingegangen ist, erlässt die zuständige Behörde (Kreisverwaltung) nach Anhörung geeignete (Zwangs)- maßnahmen, um die Betriebs- und Brandschutzsicherheit zu gewährleisten.

Bezüglich der Gebühren wird es neue Regelungen geben:

Die Preise (abgesehen von den Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten) können zwischen Grundstückseigentümer und Betrieb frei ausgehandelt werden.