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Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt (StAG).

 

Welche Voraussetzungen müssen u.a. für die Regeleinbürgerung erfüllt werden?

  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. sind freizügigkeitsberechtiger Unionsbürger. Eine Aufenthaltserlaubnis, die für einen langfristigen Aufenthalt erteilt worden ist, reicht ebenfalls aus. 
  • Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Weisen Sie durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche (!) Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird diese Frist auf sieben Jahre verkürzt. 
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. 
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse, sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. 
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen bis zu insgesamt 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht). 
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Neben der Regeleinbürgerung gibt es noch die Ermessenseinbürgerung und die Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern Deutscher, die jedoch speziell behandelt werden. Für alle Einbürgerungsformen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Einbürgerungsbehörde gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner

Wenn Sie beabsichtigen, sich einbürgern zu lassen, stehen Ihnen Frau Schöttler-Kremer oder Frau Pfeifer beratend zur Seite. Bitte vereinbaren Sie für die Beratung telefonisch einen Termin.

Einbürgerungsantrag

Den Einbürgerungsantrag erhalten Sie hier. Zur Antragsabgabe bringen Sie den Antrag ausgefüllt, aber noch nicht unterschrieben, mit.

Für die Einbürgerung sind folgende Gebühren fällig:

  • Einbürgerungsgebühr ab Vollendung des 16. Lebensjahres und bei eigenständiger Einbürgerung Minderjähriger: 255,00 €
  • Miteinbürgerung minderjähriger Kinder unter 16 Jahren: 51,00 €
  • Ablehnungsgebühr: 191,00 €
  • Ablehnungsgebühr Miteinbürgerung minderjähriger Kinder unter 16 Jahren: 38,00 €
  • Rücknahme- oder Einstellungsgebühr: 63,00 €
  • Rücknahme- oder Einstellungsgebühr minderjähriger Kinder unter 16 Jahren: 38,00 €

Bei der Antragsstellung ist ein Betrag von 63,00 € pro Person bzw. zusätzlich 38,00 € für jedes miteinzubürgernde Kind unter 16 Jahren als Vorauszahlung zu entrichten. Hiermit sind die Kosten für eine evtl. Rücknahme bzw. Einstellung des Einbürgerungsverfahrens gedeckt.

Sollten Sie eine Einbürgerungszusicherung bzw. direkt eine Einbürgerungsurkunde erhalten, ist der Restbetrag vor Aushändigung der Einbürgerungszusicherung bzw. der Einbürgerungsurkunde in Höhe von 192,00 € bzw. zusätzlich 12,00 € für jedes miteinzubürgernde Kind unter 16 Jahren zu zahlen.

Sollte ein Ablehnungsbescheid gefertigt werden, ist der Restbetrag für die Ablehnungsgebühr nach der Ablehnung zu zahlen.

 

Folgende Unterlagen sind beim Einbürgerungsantrag mit einzureichen: 

  • Aktuelles Passfoto
  • Gültiger Nationalpass oder Reiseausweis
  • Aufenthaltstitel / Freizügigkeitsbescheinigung
    Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen sie im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels bzw. Freizügigkeitsberechtigt sein. Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt nur, wenn sie zu dem Zweck erteilt wurde, dass der Aufenthalt grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17, 20, 22 ,23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 reichen für eine Einbürgerung nicht aus.
  • Lebenslauf
    Der Lebenslauf ist handschriftlich zu fertigen. Er sollte einen kompletten schulischen und beruflichen Werdegang enthalten. Sollten Sie sich in einem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich betätigen, nehmen Sie dies bitte auf, wenn Sie besondere Integrationsleistungen geltend machen wollen. 
  • Geburtsurkunde
    Sollten Sie nicht in Deutschland geboren sein und daher nicht über eine deutsche Geburtsurkunde verfügen, ist eine internationale Geburtsurkunde oder die Originalurkunde mit beglaubigter Übersetzung einer anerkannten Dolmetscherin oder eines anerkannten Dolmetschers vorzulegen (Unter Umständen ist eine Legalisierung oder Apostillierung der Urkunde erforderlich).
  • Nachweis der Deutschkenntnisse
    Ihre Deutschkenntnisse weisen Sie u.a. durch Ihre Schulzeugnisse oder einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) nach. Alternativ können Sie auch ein Deutsch-Zertifikat mit dem Niveau B 1 vorlegen. Das Deutsch-Zertifikat muss von einem Telc (The European Language Certificates)-Träger, z.B. der Volkshochschule des Kreises Olpe ausgestellt worden sein. Sollten Sie sich noch in der Schulausbildung befinden, legen Sie bitte zusätzlich eine aktuelle Schulbescheinigung vor.
  • Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland
    Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule oder höher) nach oder Sie legen den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstests vor. Den Einbürgerungstest können Sie im Kreis Olpe nur bei der Kreisvolkshochschule machen. Die Fragen zum Test finden Sie im Internet unter www.bmi.bund.de oder www.deutsch-werden.de
  • Einkommensnachweise
    Aktuelle Einkommensnachweise (der letzten drei Monate); eventuell Arbeitsvertrag;
    auf Anforderung Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres;
    bei Selbständigen Einkommensbescheinigung des Steuerberaters über das Einkommen der letzten 6 Monate;
    Rentenbescheid;
    Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I), dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • Aufenthaltsbescheinigung
    Die Aufenthaltsbescheinigung kann beim Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden. 
  • Heiratsurkunde
    Falls Sie nicht ledig sind, sind weitere Unterlagen vorzulegen, die Ihnen bei der Beratung genannt werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Heiratsurkunde, Familienbuch oder Scheidungspapiere.

Bei der Beratung kann sich herausstellen, dass ggf. weitere Unterlagen erforderlich sind.