Maklererlaubnis
Der Kreis Olpe erteilt die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Erlaubnisse gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) für:
- Immobilienmakler
- Darlehenvermittler, mit Ausnahme von Immobiliardarlehen (§ 34i GewO)
- Bauträger
- Baubetreuer
- Wohnimmobilienverwalter.
Erlaubnisinhaber sind natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel GmbH). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG) ist die Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der erteilten Erlaubnis und bewegen sich im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zwischen 100,00 € und 3.500,00 €.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie den Antragsvordrucken:
- Antrag für natürliche Personen/Personengesellschaften
- Antrag für juristische Personen
- Beiblatt für juristische Personen
Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter zum 01.08.2018
Das „Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ ist am 01.08.2018 in Kraft getreten und beinhaltet folgende Regelungen:
1. Immobilienmakler
Wie schon im bestehenden Recht, reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus.
2. Wohnimmobilienverwalter
Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO).
Darunter fallen künftig auch Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf einen Sachkundenachweis wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Insoweit entfällt auch eine Bestandsschutzregelung (alte Hasen).
Die Erlaubnispflicht beginnt ab dem 01.08.2018. Hierzu gibt es allerdings folgende Übergangsregelung: Gewerbetreibende, die bereits vor dem 01.08.2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und dies auch danach weiter tun wollen, müssen bis zum 01.03.2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO bei der zuständigen Behörde beantragen.
Zuständige Behörde ist derzeit gemäß Anlage 1.14 zu § 2 Abs. 1 Gewerberechtsverordnung - GewRV - die Kreisordnungsbehörde.
3. Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildungspflicht besteht ab dem 01.08.2018 für Immobilienmakler und Wohnimmo-bilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende An-gestellte von 20 (Zeit-)Stunden innerhalb von drei Jahren.
- Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baube-treuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
- Inhaltliche Anforderung an die Weiterbildung
- Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
- Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
- Anwendungshinweise des 123. Bund-Länder-Ausschusses »Gewerberecht« am 19./20.06.2018 zum Vollzug des § 34c Abs. 2a GewO und des § 15b MaBV - Weiterbil-dungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalte