Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR
Ausländische gültige Fahrerlaubnisse aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Danach erlischt die Fahrberechtigung. Eine Umschreibung ist jedoch noch innerhalb von 3 Jahren nach Ersteinreise möglich.
Die Bundesrepublik hat mit einigen Staaten Abkommen geschlossen, nach denen der Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis einfacher zu erhalten ist. Es wird dann auf die theoretische oder praktische Fahrprüfung (oder beide) verzichtet. Insgesamt fallen mehrere Dutzend Staaten unter diese Regelung. Wichtige Staaten, für die diese Vereinfachung gilt sind: Japan, Israel, Kroatien, Neuseeland, Schweiz, Südafrika, einige US-amerikanische Staaten, einige australische Staaten, einige kanadische Staaten. Da die Staatenliste ständig erweitert wird, ist eine Nachfrage sinnvoll.
Für allen anderen Staaten gilt: Umschreibungsvoraussetzung ist das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung. Die sonst zwingend vorgeschriebene Pflichtausbildung in einer Fahrschule ist jedoch nicht erforderlich. Trotzdem benötigen Sie im Rahmen der Umschreibung eine Fahrschule, da spätestens bei der praktischen Prüfung die Begleitung eines Fahrlehrers erforderlich ist. Bevor Sie zur praktischen Prüfung vorgestellt werden, wird sich ihr Fahrlehrer in der Regel in einigen Fahrstunden über Ihren Ausbildungsstand informieren und Sie zu gegebener Zeit zur Prüfung anmelden.
Bei der Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ist folgendes zu beachten:
Den Antrag auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis stellen Sie bitte direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ausländischer Führerschein
- Übersetzung Ihres ausländischen Führerscheines von einem anerkannten Dolmetscher oder vom ADAC.
- Fotokopie des Registrierscheines oder Vertriebenenausweises bzw. Angabe Ihrer Aufenthaltsdaten
- Personalausweises
- Lichtbild (biometrisch) (35 x 45 mm) aus neuester Zeit
- Bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, L, M, T
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über Unterweisung in Lebensrettende Sofortmaßnahmen
- Bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E
- Augenfachärztliches Gutachten
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Gebühren:
Umschreibung mit Probezeit: 43,40 €
Umschreibung ohne Probezeit: 42,60 €