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Um im privaten Bereich mit Stoffen und Gegenständen umzugehen, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, wird eine Erlaubnis benötigt. Dies ist regelmäßig der Fall bei Mitgliedern eines Sportschützenvereins zum Vorderladerschießen oder um Munition für den Eigengebrauch herzustellen (Laden- und Wiederladen). Auch manche Jägerinnen und Jäger stellen sich ihre Munition selbst her. Außerdem benötigen Böllerschützinnen und Böllerschützen zum Böllern zu Brauchtumszwecken, zum Beispiel auf Schützenfesten oder zur Fronleichnahmsprozession, eine entsprechende Erlaubnis.

Für den Umgang mit dem dabei nötigen Schwarz- oder Nitrozellulosepulver wird eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes benötigt. Näheres finden Sie auch im Merkblatt.

Sprengstofferlaubnis

Für die Antragstellung benötigen Sie, insbesondere im Hinblick auf Ihre persönliche Zuverlässigkeit,

  • ein Zeugnis über das Bestehen eines Fachkundelehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit,
  • eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (dann mit Meldebscheinigung),
  • ein Bedürfnisnachweis durch den Sportschützen- oder Böllerverein (bei Böllerschützinnen und Böllerschützen gegebenenfalls auch durch eine Bescheinigung des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin, des Schützenvereins, der Kirchengemeinde. Bei Jägerinnen und Jägern genügt der gültige Jagdschein als Nachweis des Bedürfnisses, sofern nur das Laden/Wiederladen beantragt wird) sowie
  • einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag.

Außerdem muss für die Aufbewahrung ein geeigneter Lagerort eingerichtet werden, der von uns überprüft wird. Grundsätzlich ist es möglich, bereits im Vorfeld einen Ortstermin zu vereinbaren, um einen geeigneten Lagerort zu bestimmen. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.

Bitte beachten Sie, dass abgelaufene Sprengstofferlaubnisse nicht mehr verlängert werden können, wenn der Antrag erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums hier eingeht. Bitte kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Ablauf um eine Verlängerung Ihrer Erlaubnis.

Rechtzeitige Antragstellung

Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit eingegangen sein. Nur dann kann die Erlaubnis verlängert werden! Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Neuausstellung erforderlich.

Wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind, ist eine neue Fachkundeprüfung notwendig (§ 29 Abs. 2 1. SprengV).

Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Fachkundelehrgang

Zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese wird ebenfalls durch uns erteilt. Neben einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung) wird ein schriftlicher Antrag benötigt.

Änderungen unverzüglich melden

Adressenänderungen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber sowie die Änderung der Sprengstofflager müssen umgehend der Sprengstoffbehörde gemeldet werden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines muss hierbei vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass unter das Sprengstoffgesetz grundsätzlich auch Feuerwerkskörper (sogenannte pyrotechnische Gegenstände) fallen. Für die Genehmigung von geplanten Feuerwerken ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zuständig, in deren Bereich das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Zuständig für den gewerblichen Bereich ist die Bezirksregierung Arnsberg.

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