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Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann.


Benötigt werden:

Formloser schriftlicher Antrag,
in dem Sie das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon den Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benennen.
Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind.


Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart „0“) können Sie bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen.


Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug können natürliche und juristische Personen ebenfalls bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen.


Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31.12.2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts.
Erhältlich beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts.
Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein, siehe auch nähere Erklärungen unter „Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel“.


Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 01.01.2013
über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrecht ab dem 01.01.2013. Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter „Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel“.


Aktuelle Bescheinigungen
über die Gewerbesteuer, des Finanzamtes und des Sozialversicherungsträger; nähere Erklärungen unter „Besonderheiten bei Zahlungsrückständen“, sowie „Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel“.


Wann ist die Wiedergestattung möglich?

Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet.

Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn Ihnen die selbständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind jedoch die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen. Das heißt, es sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.


Besonderheiten bei Zahlungsrückständen

Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen über die Gewerbesteuer, des Finanzamtes und des Sozialversicherungsträgers vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung,
  • den Zeitraum aus dem die eventuell Hauptforderung stammt,
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung,
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg.


Besonderheiten beim Wohnsitzwechsel

Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen

  • aus der Schuldnerkartei,
  • des Insolvenzgerichts,
  • des Finanzamtes ,
  • des Gewerbesteueramtes,

sowohl von der aktuell als auch zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.


Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 200,00 Euro und 750,00 Euro.

Ich weise darauf hin, dass die von Ihnen zu zahlenden Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister direkt bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes zu entrichten sind und nicht mit den Gebühren verrechnet werden.

Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.