KFZ-Zulassung
Online-Terminvergabe
Ist eine Terminbuchung notwendig?
Ja, über diesen Link:
Es werden nur Anträge mit vollständigen Unterlagen bearbeitet.
Führerschein-Umtausch
Kann ich meinen Papier- in einen EU-Kartenführerschein umtauschen?
Ja. Wenn Sie den Umtausch in der Führerscheinstelle im Kreishaus Olpe vornehmen möchten, ist die Onlinebuchung eines Termins (über den Button oben) zwingend erforderlich. Die Termine für die folgende Woche werden jeweils montags um 8 Uhr freigeschaltet.
Wo ist der Umtausch möglich?
- in der Führerscheinstelle im Kreishaus in Olpe, Westfälische Straße 75
- in den Bürgerbüros in Finnentrop, Lennestadt, Kirchhundem, Wenden, Attendorn und Drolshagen. Regeln zur Terminvergabe sind in den jeweiligen Rathäusern zu erfragen.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Die Umtauschfrist für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 galt ursprünglich auch im Kreis Olpe bis zum 19. Januar 2024. Infolge des Hackerangriffs auf die SIT Ende Oktober 2023 war diese Frist nicht einzuhalten. Die Bezirksregierung Arnsberg verlängerte sie mit Hilfe einer Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19. Juli 2024, inzwischen bis zum 19. Januar 2025. Diese neuerliche Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21 am 25. Mai 2024 in Kraft. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird den Betroffenen angeraten, eine Kopie der Allgemeinverfügung mitzuführen. Sie können sie hier herunterladen.
Papierführerscheine der Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht werden.
Welche Dokumente muss ich mitbringen?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
- biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr)
Änderung Halterdaten
Änderung des Namens:
Wenn sich Ihr Name geändert hat (zum Beispiel durch Heirat), müssen die aktuellen Daten auch in den Fahrzeugpapieren erfasst werden.
Bei einer Änderung des Namens sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
Änderung der Anschrift:
Wenn Sie innerhalb des Kreises Olpe umgezogen sind, müssen die aktuellen Daten auch in den Fahrzeugpapieren erfasst werden.
Bei Änderung der Anschrift sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief (nur, wenn vor 2005 ausgestellt).
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
Änderung technischer Daten
Sollten Sie an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen vornehmen, so müssen diese von einer sachverständigen Person abgenommen werden. Ihre Zulassungsbehörde erteilt im Anschluss daran die dafür notwendige Betriebserlaubnis und übernimmt die Änderungen in die Fahrzeugpapiere.
Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Änderungsbericht beziehungsweise Gutachten der abnehmenden Stelle
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
Außerbetriebsetzung/Abmeldung
Für die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), früher Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, sofern Sie nicht die Halterin oder der Halter sind
Mit dem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug ist die Rückfahrt zum Standort grundsätzlich zulässig. Sprechen Sie deshalb bitte mit Ihrer Versicherung.
Der Halterin beziehungsweise dem Halter wird die Möglichkeit eingeräumt, das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren zu lassen. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 2,60 € erhoben und die Dauer der Reservierung auf 12 Monate festgesetzt.
Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren
Für die Neuzuteilung von Kennzeichen und/oder Neuausstellung von Fahrzeugpapieren anlässlich eines Verlustes ist oftmals die Abgabe einer Versicherung an Eides statt erforderlich. Wird der Verlust im Rahmen einer Umschreibung angezeigt, ist die Vorlage eines Eigentumsnachweises (zum Beispiel Kaufvertrag) sowie die Vorlage einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der bisherigen, kennzeichenführenden Behörde erforderlich.
Zum Datenabgleich ist aber bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.
Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):
Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
- Ausweis
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Anzeige der Polizei (wenn eine Anzeige erstattet wurde)
Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):
Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Ausweis
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Anzeige der Polizei (wenn eine Anzeige erstattet wurde)
Die neuen Fahrzeugpapiere werden nach Ende der Aufbietungsfrist (14 Tage) herausgegeben.
Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder:
Bei Diebstahl der Kennzeichenschilder sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Bei Verlust oder auch bei Diebstahl ist immer eine Umkennzeichnung (das Fahrzeug erhält eine neue Registrierung) erforderlich. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Ausweis
- Anzeige der Polizei (sofern diese erstattet wurde)
Sofern nur ein Kennzeichen gestohlen oder verloren wurde, ist das zweite Kennzeichen vorzulegen, es sei denn es handelt sich um ein Zweirad oder um einen Anhänger.
Halterwechsel innerhalb des Kreises Olpe
Wenn Sie ein bislang auf eine andere Person zugelassenes Fahrzeug gekauft haben und dieses nun auf sich zulassen möchten, liegt ein Halterwechsel vor.
Damit das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen werden kann, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
- Kennzeichenschilder (sofern vorhanden) - nicht bei zugelassenen Fahrzeugen
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Halter-/Standortwechsel aus anderen Kreisen
Wenn Sie von einem anderen Zulassungsbezirk in den Kreis Olpe umgezogen sind oder ein Fahrzeug aus einem anderen Kreis erworben haben, müssen Sie Ihr Fahrzeug im Kreis Olpe zulassen.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief (Hinweis: Bei Kennzeichenmitnahme ist dieses Dokument nur erforderlich, wenn ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll)
- Kennzeichenschilder (sofern nicht bereits abgemeldet)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Neuzulassung
Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.
Inländische Fahrzeuge:
Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief, oder COC-Papier
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Bei Fahrzeugen, die im Eigenbau gefertigt wurden, sind mit Ausnahme des Fahrzeugbriefes zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen nachfolgende Papiere vorzulegen:
- Nachweis über den Kauf der Achsen beziehungsweise des Fahrzeugrahmens; eventuell Herstellerbescheinigung
- Gutachten gemäß § 13 EG-FGV
Eingeführte Neufahrzeuge:
Fahrzeuge in diesem Sinne sind solche, die nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Für die Zulassung benötigen Sie:
- COC-Papier beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung im Original
- Eigentumsnachweis (Rechnung im Original oder Kaufvertrag im Original)
- Erklärung, dass es sich um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug handelt
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Ausweise beider Erziehungsberechtigten
- Mitteilung an das Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke
Eingeführte Gebrauchtfahrzeuge:
- Die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original
- Die ausländischen Kennzeichen (sofern noch zugelassen)
- Das Gutachten gemäß § 21 StVZO beziehungsweise COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) im Original
- Eine Zollbescheinigung (nicht erforderlich bei Import aus EU-Ländern)
- Eigentumsnachweis (entweder Rechnung im Original oder Kaufvertrag)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Ausweise der Erziehungsberechtigten
Bei eingeführten Fahrzeugen aus verschiedenen Ländern ist es erforderlich, dass die Zulassungsbehörde eine Abfrage in den zentralen Fahrzeugregistern der Ausfuhrländer vornimmt. Unter Umständen kann sich die Zulassung dieser Fahrzeuge zeitlich verzögern, da erst die Antwort vorliegen muss.
Wiederzulassung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug, das zuletzt im Kreis Olpe zugelassen war, nach einer Abmeldung erneut im Kreis Olpe anmelden möchten, sind folgende Unterlagen für diese Wiederzulassung erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Gültiger Ausweis beziehungsweise Reisepass mit Meldebescheinigung
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und gültige Ausweis der Erziehungsberechtigten
- Kennzeichenschilder, soweit vorhanden
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen). Bitte beachten Sie: An Samstagen werden keine Ausfuhrkennzeichen ausgegeben.
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
- Vorführpflicht: Das Fahrzeug muss mit noch gültiger Hauptuntersuchung bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden
- Gültige Hauptuntersuchung: Die Gültigkeit der Hauptuntersuchung muss mindestens so lange bestehen, wie der Zulassungszeitraum des Ausfuhrkennzeichens beantragt wird
- Versicherungspflicht: Die Zulassung erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage der Versicherungsbestätigung für internationale Zulassungen
Bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens werden die bisherigen amtlichen Kennzeichen entstempelt und der Fahrzeugschein eingezogen, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Europäische Bankverbindung (KFZ-Steuer)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass oder gegebenefalls Meldebescheinigung
- Versicherungsbestätigung für eine internationale Zulassung (dreifach gelbe Versicherungsbestätigungskarte sowie eine grüne internationale Versicherungskarte)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Kennzeichenschilder (sofern nicht bereits abgemeldet)
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
- Bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Zulassungen für Personen ohne Wohnsitz im Kreis Olpe sind nur dann möglich, wenn die beantragende Person (zukünftig Fahrzeug besitzende Person) persönlich am Schalter steht.
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- Erklärung zur empfangsbevollmächtigten Person im Original
- Gültiges Ausweisdokument (Original oder Kopie) der empfangsbevollmächtigten Person mit gemeldetem Erstwohnsitz im Kreis Olpe
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person:
- Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin beziehungsweise den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen
(auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt; diese müssen unverzüglich an die Halterin beziehungsweise den Halter weitergeleitet werden - Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein
- Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, welche für Probe- und Überführungsfahrten bestimmt sind. Sie werden derzeit nicht in jedem EU-Land akzeptiert. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde (zum Beispiel Botschaft, Konsulat) oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Bei Bedarf kann für Probe- oder Überführungsfahrten ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Es muss konkret feststehen, für welches Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden soll. Deshalb ist es erforderlich, die Fahrzeugdokumente (oder Kopien davon) vorzulegen. Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Tag der Ausgabe maximal bis zu sechs Tagen gültig. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Der Antrag ist bei der für Ihren Hauptwohnsitz/Firmensitz oder für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle zu stellen. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.
Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Betriebserlaubnis ist ausschließlich die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges zuständig. Das gilt auch, wenn die antragstellende Person im Kreis Olpe gemeldet ist.
Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen an antragstellende Personen ohne Wohn- oder Firmensitz in Deutschland ist die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- EVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
- Kaufvertrag oder Rechnung oder hilfsweise die Verkaufsanzeige
- Personalausweis oder Pass der Halterin oder des Halters
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), früher Fahrzeugschein (sollten diese nicht im Original vorgelegt werden können muss ein Kopie vorgelegt werden)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II), früher Fahrzeugbrief (sollten diese nicht im Original vorgelegt werden können muss ein Kopie vorgelegt werden)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (sofern diese aus dem Fahrzeugschein nicht eindeutig ersichtlich ist)
- Bei Firmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
- Bei Vereinen der Vereinsregisterauszug
Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person sind zusätzlich vorzulegen:
- Vollmacht
- Personalausweis oder Pass der vollmachtgebenden Person und der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- Erklärung zur empfangsbevollmächtigten Person im Original
- Gültiges Ausweisdokument (Original oder Kopie) der empfangsbevollmächtigten Person mit gemeldetem Erstwohnsitz im Kreis Olpe
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person:
- Der empfangsbevollmächtigten Person werden, stellvertretend für die Halterin oder den Halter, behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen
(auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt; diese müssen unverzüglich an den Halter weitergeleitet werden - Die empfangsbevollmächtigte Person muss eine „natürliche“ Person (keine Firma) sein
- Die Daten der empfangsbevollmächtigten Person werden im Fahrzeugschein (Ziffer 22) eingetragen
Oldtimer-Kennzeichen
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.
Die Oldtimerfahrzeuge benötigen ein Gutachten, das eine Betriebserlaubnis für Oldtimer nachweist. Oldtimerfahrzeuge bekommen hinter der Buchstaben-Ziffern-Kombination ein "H" aufgeprägt.
Um ein Fahrzeug als Oldtimer zuzulassen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
-
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen
-
Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
-
Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
-
Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
-
Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer - rotes Kennzeichen)
-
Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
-
Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
-
Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
-
Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
-
Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
-
Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
-
Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zur Erteilung eines roten Oldtimer-Kennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:
-
Formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung eines dauerroten Kennzeichens für Oldtimer
-
Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
-
Versicherungsbestätigung für ein rotes Kennzeichen (eVB-Nummer)
-
Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
-
Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
-
Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist)
-
Eigentumsnachweis
-
Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
-
Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
-
Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
-
Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
-
Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zuteilung nicht am Schalter:
Die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen erfolgt nicht am Schalter. Sobald die erforderlichen Antragsunterlagen, sowie die behördlichen Auskunftsersuchen vorliegen, wird die antragstellende Person informiert. Hiernach kann ein Termin zur Erteilung der Kennzeichen vereinbart werden.
Hinweis:
Der Hauptzweck dieser Kennzeichen liegt darin, Oldtimerbesitzerinnen und Oldtimerbesitzer die erleichterte Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen zu ermöglichen. Die Kennzeichen sind nicht für die Nutzung im Alltagsbetrieb vorgesehen. Bei Antragstellung über die Zuteilung der roten Oldtimer-Kennzeichen können mehrere Fahrzeuge, die mit diesem Kennzeichen genutzt werden sollen, angegeben werden.
Rote Dauerkennzeichen
Zur wiederkehrenden gewerblichen Nutzung (Kfz-Branche) können auf Antrag rote Dauerkennzeichen widerruflich auf Dauer beziehungsweise mit zeitlicher Befristung erteilt werden.
Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- Gültiger Ausweis beziehungsweise Reisepass mit Meldebescheinigung der Antragstellerin oder Antragstellers
- Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer für ein rotes Kennzeichen)
- Mietvertrag oder Kaufvertrag über die Verkaufsfläche, auf der die Fahrzeuge abgestellt werden
- Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Rote Kennzeichen dürfen nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden:
Die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger eines roten Kennzeichens hat zur wiederkehrenden Verwendung für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.
Über Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten hat die Person fortlaufende Aufzeichnungen zu führen (Fahrtenbuch), aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, die fahrzeugführende Person mit Anschrift, die Fahrzeugklasse und die Fahrzeugherstellerfirma, die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.
Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
Die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen erfolgt nicht am Schalter. Sobald die erforderlichen Antragsunterlagen sowie die behördlichen Auskunftsersuchen vorliegen, wird die antragstellende Person informiert. Danach kann ein Termin zur Erteilung der Kennzeichen vereinbart werden.
Saisonkennzeichen
Ein Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Sie wählen einen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) aus, in dem Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren darf. Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenhälfte eingeprägt und zwar so, dass die Ziffer über dem Bruchstrich den Beginn des Zulassungszeitraumes angibt und die untere Ziffer das Ende.
Das Fahrzeug ist das ganze Jahr über angemeldet, darf jedoch nur im vorher bestimmten Zeitraum am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, das heißt vom ersten bis letzten Tag des Monates. Dieser Zeitraum nennt sich Betriebszeitraum.
Außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt oder abgestellt werden.
Dennoch gilt das Fahrzeug auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassenes Fahrzeug. Das bedeutet, dass unter anderem Adressänderungen in den Fahrzeugpapieren durchgeführt werden müssen, oder Versicherungswechsel anzuzeigen sind.
Saisonkennzeichen werden häufig bei Krafträdern, Wohnmobilen, Anhängern und Cabrios genutzt.
Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief
- Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug noch angemeldet ist)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), in die der Betriebszeitraum eingetragen wird
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters
- Bei Firmen zusätzlich: Bescheinigung des Gewerbeamtes beziehungsweise Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen zusätzlich: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und gültiger Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der vollmachtgebenden Person
- Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Ausweise der Erziehungsberechtigten
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Online-Terminvergabe
Ist eine Terminbuchung notwendig?
Ja, über diesen Link:
Es werden nur Anträge mit vollständigen Unterlagen bearbeitet.
Führerschein-Umtausch
Kann ich meinen Papier- in einen EU-Kartenführerschein umtauschen?
Ja. Wenn Sie den Umtausch in der Führerscheinstelle im Kreishaus Olpe vornehmen möchten, ist die Onlinebuchung eines Termins (über den Button oben) zwingend erforderlich. Die Termine für die folgende Woche werden jeweils montags um 8 Uhr freigeschaltet.
Wo ist der Umtausch möglich?
- in der Führerscheinstelle im Kreishaus in Olpe, Westfälische Straße 75
- in den Bürgerbüros in Finnentrop, Lennestadt, Kirchhundem, Wenden, Attendorn und Drolshagen. Regeln zur Terminvergabe sind in den jeweiligen Rathäusern zu erfragen.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Die Umtauschfrist für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 galt ursprünglich auch im Kreis Olpe bis zum 19. Januar 2024. Infolge des Hackerangriffs auf die SIT Ende Oktober 2023 war diese Frist nicht einzuhalten. Die Bezirksregierung Arnsberg verlängerte sie mit Hilfe einer Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19. Juli 2024, inzwischen bis zum 19. Januar 2025. Diese neuerliche Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21 am 25. Mai 2024 in Kraft. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird den Betroffenen angeraten, eine Kopie der Allgemeinverfügung mitzuführen. Sie können sie hier herunterladen.
Papierführerscheine der Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht werden.
Welche Dokumente muss ich mitbringen?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
- biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr)
Hinweis:
- In den Dienstzeiten am Samstag findet nur das reine Kraftfahrzeugzulassungsgeschäft für Privatkunden statt. Eine telefonische Erreichbarkeit ist samstags nicht gegeben.
- Keine Zulassung von Fahrzeugen bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen oder rückständigen Gebühren/Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen.