Besonders geschützte Tiere und Pflanzen
Für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gilt ein weitergehender Schutz. Es ist nicht gestattet, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für Pflanzen besonders geschützter Arten gilt, dass sie bzw. ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen.
Die besonders geschützten Arten sind in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) aufgelistet. Zu ihnen zählen beispielsweise alle Amphibienarten, die Ringelnatter, das Bachneunauge, alle heimischen Bienen- und Hummelarten, die Kahlrückige und die Rote Waldameisen-Arten, alle heimischen Laufkäfer-Arten und alle heimischen Libellen. Unter den Pflanzen sind beispielsweise Sträucher wie Stechpalme (Ilex) und Seidelbast, krautige Arten wie Märzenbecher, Schlüsselblume, Arnika und Hirschzungen-Farn, aber auch viele Moose aufgeführt, darunter sämtliche Torfmoos-Arten.
Dem höchsten Schutzstatus unterliegen wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und alle europäischen Vogelarten, für die zusätzlich zu den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tiere noch weitere Schutzvorschriften gelten. Diese dürfen nämlich während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Beispiele für streng geschützte Tiere sind Fledermäuse, Eulen, Greifvögel, Haselmäuse, Schlingnattern, Zauneidechsen und Geburtshelferkröten. Schutz von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Dauerhafte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere sind ganzjährig geschützt, d.h., sie dürfen auch zu Zeiten, zu denen sie gerade leer sind, nicht entfernt werden. Dies gilt z.B. für Fledermaus-Winterquartiere im Sommer, Schwalbennester im Winter sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten und Teiche.Fortpflanzungsstätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie z.B. Singvogel- oder Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Ausnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von dem Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten erteilen. Dies ist z.B. der Fall, wenn aufgrund einer erforderlichen Dachsanierung Mehlschwalbennester entfernt werden müssen. Die Entfernung der Nester darf jedoch nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Zudem ist vor der nächsten Brutsaison die vorherige Nistsituation durch die Anbringung von künstlichen Ersatznestern wiederherzustellen.