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Verwendung tot aufgefundener Tiere

Tote Tiere sollen in der Natur verbleiben, um Aasfressern als Nahrungsgrundlage zu dienen bzw. um durch den natürlichen Verwesungsprozess wieder in den Naturkreislauf zu gelangen. Die Bestimmungen des Artenschutzrechts gelten daher auch für Tiere, die in der Natur verendet sind. Die Konservation von toten Tieren (Präparation) ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 BNatSchG) geregelt.

Es ist zulässig, tot aufgefundene Tiere einer besonders geschützten Art der Natur zu entnehmen und deren Präparation in Auftrag zu geben (z.B. ein Eichhörnchen). Jedoch muss die Verwendung des toten Tieres bzw. der Einsatz des Präparats zwingend einem anerkannten Forschungs- bzw. Lehrzweck dienen. Die Verwendung des Präparates für private Zwecke (z.B. zur Dekoration) ist unzulässig. Für die Präparation von besonders geschützten Tieren, die für Forschungs-und Lehrzwecke (z.B. von Schulen), eingesetzt werden, ist keine Genehmigung erforderlich.

Es ist auch zulässig, tot aufgefundene Tiere einer streng geschützten Art der Natur zu entnehmen und präparieren zu lassen (z.B. Eisvogel, Uhu). Jedoch hat der Finder vor der Beauftragung eines Präparators eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Der beabsichtigte Verwendungszweck ist hinreichend nachzuweisen. Genehmigungen für die Präparation solcher vom Aussterben bedrohter Tiere können nur erteilt werden, sofern die Präparation für den dargelegten Forschungs- oder Lehrauftrag von besonders großer Bedeutung ist.

Gehört das vom Aussterben bedrohte Tier zusätzlich zum Wild im jagdrechtlichen Sinne (z.B. Greifvögel), steht das Recht auf Aneignung zunächst nur dem Jagdrevierinhaber zu. Die Entnahme von Wild ohne dessen Einverständnis erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Überlässt der Revierinhaber jedoch dem Finder ausdrücklich das Eigentum an dem toten Tier, so kann dieser die Genehmigung der Präparation für Zwecke der Forschung und Lehre beantragen.

Die Naturentnahme von anderen nicht artgeschützten toten Tieren, die zum Wild gehören, ist grundsätzlich verboten. Über die Möglichkeit von Ausnahmen entscheidet die Untere Jagdbehörde.

Der Verkauf von Tierpräparaten wird in den Präparationsgenehmigungen grundsätzlich ausgeschlossen, da es nach dem Willen des Gesetzgebers für diese Präparate keinen freien Handel geben soll. Damit soll eine kommerziell motivierte Ausbeutung der natürlichen Lebensräume verhindert werden.

 

Rechtsgrundlage

§ 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
§ 2 Landesjagdgesetz NRW (LJG-NRW)

Ansprechpartner

Frau Felicitas Rabe

Fachdienst Umwelt (FD 66)

Westfälische Straße 75
57462 Olpe