Sprungziele
Inhalt

Feststellung der Vaterschaft

 

Bei unverheirateten Eltern wird das Kind erst mit der Anerkennung der Vaterschaft rechtlich verwandt mit dem Vater. Nur dann kann der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.

Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich verschiedene Rechte des Kindes gegen seinen Vater ab, zum Beispiel der Unterhaltsanspruch, aber auch erb- oder rentenrechtliche Ansprüche.

Die Vaterschaftsfeststellung dient jedoch nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeit ein. Das Kind hat daher ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. 

Das festgestellte Verwandtschaftsverhältnis ist auch Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind. Ohne anerkannte Vaterschaft hat der Kindsvater kein Umgangsrecht.

Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt gebührenfrei möglich. Die Anerkennung kann auch bei dem zuständigen Standesamt erfolgen. Diese Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist.

Wenn der Vater seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren. Die Tätigkeit des Beistandes für das Kind ist gebührenfrei.

Randspalte