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Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Das Bildungspaket enthält:

Schulbedarf

Für den persönlichen Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler einen pauschalen Geldbetrag. Jeweils zum 1. August und zum 1. Februar erfolgt die Auszahlung. Die Beträge werden jährlich angepasst. Für das Jahr 2023 sind dies 58 (Februar) und 116 Euro (August). Ein zusätzlicher Antrag ist bei Familien, die Arbeitslosengeld II erhalten, nicht erforderlich.

Ausflüge und Klassenfahrten

Die Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten werden übernommen, wenn diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen von der Schule durchgeführt werden. Für Ausflüge des Kindergartens gelten diese Regeln ebenso. Das Taschengeld für den Ausflug oder die Klassenfahrt wird nicht übernommen.

Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")

Wenn es notwendig ist, können die Kosten für den Nachhilfeunterricht übernommen werden, wenn dieser neben dem schulischen oder schulnahen Angebot (z.B. Förderunterricht) nötig ist. Die Schule muss hierzu eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Mittagsverpflegung

Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, dem Kindergarten oder dem Hort werden übernommen.

Schülerbeförderung

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können die Kosten übernommen werden. Dies gilt nur, wenn die Kosten nicht von Dritten getragen werden – beispielsweise durch das kostenlose Schülerticket im Kreis Olpe - und es der Schülerin oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Das Teilhabepaket enthält

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Damit Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben angemessen teilnehmen können, werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je nach der beantragten Höhe

  • Mitgliedsbeiträge zum Beispiel in Sportvereinen, Musikvereinen etc.
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • die Teilnahme an Freizeiten

teilweise oder vollständig übernommen. Die Beiträge werden nur an den Verein oder den Träger der Leistung ausgezahlt.