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Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre.

Ist gegen die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, die mit Bußgeld und Punkten bestraft wird), so muss die zuständige Fahrerlaubnisbehörde

  • die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist anordnen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat sowie
  • die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängern.

Kommt die Person dieser Anordnung nicht nach, wird ihr die Fahrerlaubnis entzogen.

Eine Übersicht zu den nachschulungsberechtigten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer finden Sie in der Randspalte.

Begeht die Fahrerlaubnisinhaberin beziehungsweise der Fahrerlaubnisinhaber  nach Teilnahme am Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so muss die Fahrerlaubnis-Behörde die Person schriftlich verwarnen und der Person nahe legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Begeht die Person nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so muss die Fahrerlaubnis-Behörde die Fahrerlaubnis der Person entziehen.