Abbruch
Der Abbruch baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Nur bei bestimmten kleineren baulichen Anlagen (Mauern, Einfriedungen, Werbeanlagen oder kleineren Nebengebäuden bis 300 Kubikmeter umbautem Raum) ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist in jedem Fall die Erlaubnis der Denkmalbehörde einzuholen.
Der Antrag auf Abbruch ist ausgefüllt und unterschrieben mit den im Antrag aufgeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Wichtiger Hinweis:
Mit Abbrucharbeiten dürfen Sie erst beginnen, wenn die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit vor Beginn der Arbeiten durch die Bescheinigung einer sachkundigen Person nachgewiesen und von hier anerkannt wurde. Weitere Auskünfte zur artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen:
Antonius Klein, Annilka Allard
Allgemeine Informationen zum Artenschutz und zum Schutz heimischer Tiere und Pflanzen finden Sie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Olpe unter der Rubrik „Umwelt“ im Verzeichnis „Natur und Landschaft“.